Rz. 106

 
Tätigkeit Beurteilung Fundstelle Erläuterung
Abgeordnete keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit BVerfG v. 5.11.1975, 2 BvR 193/74, NJW 1975, 2331 Der Abgeordnete erbringt keine wirtschaftliche Tätigkeit, da er keine Leistung gegenüber einem Leistungsempfänger erbringt. Abgeordnetendiäten dienen ausschließlich der Alimentation.
Abmahnverein nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit

BFH v. 16.1.2003, V R 92/01, BStBl II 2003, 732;

BFH v. 21.12.2016, XI R 21/14, BStBl II 2016, 756;

so auch OFD Frankfurt v. 14.10.1986; StEK § 2 Abs. 1 Nr. 35;

BFH v. 13.2.2019, XI R 1/17, BStBl II 2021, 785

BMF v. 1.10.2021, III C 2 – S 7100/19/10001 :006, BStBl I 2021, 1859

Sogenannte Abmahnvereine erbringen nach der Rechtsauffassung des BFH mit Abmahnungen und der Anforderung von Unterlassungserklärungen umsatzsteuerbare Leistungen gegenüber den abgemahnten Unternehmern. Danach erbringt der Abmahnverein an den abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird. Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahnverein zusteht, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Aufwendungsersatz ist der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins. Der Abmahnverein hat einen Vorsteuerabzug aus den in diesem Tätigkeitsbereich angefallenen Kosten.

Auch die Abmahnung durch einen Wettbewerber führt nach Auffassung des BFH zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch. Bestätigt wurde dies vom BFH auch für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen, eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
ABS-Gesellschaft hängt von den Umsätzen ab

FinMin Sachsen-Anhalt v. 15.9.1992, UR 1993, 105;

FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 28.2.1995, UR 1995, 235;

OFD Erfurt v. 24.4.1997, S 7200 – 08 – St 342;

OFD Chemnitz v. 2.12.1997, S 7100-20/15 – St 34

Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung (ABS-Gesellschaften) sind dann nicht wirtschaftlich tätig, wenn sie ausschließlich echte Zuschüsse erhalten. Soweit sie gegen Entgelt tätig werden, liegt Unternehmereigenschaft vor.

Die Abgrenzung soll dabei nach Auffassung der FinVerw projektbezogen erfolgen.
Arbeitsgemeinschaften (ARGE) nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit

BFH v. 21.5.1971, V R 117/67, BStBl II 1971, 540;

Abschn. 2.1 Abs. 4 UStAE
Eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes ist auch dann nachhaltig wirtschaftlich tätig, wenn sie nur einen Bauauftrag abwickelt.
Aufsichtsrat keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit, wenn eine feste Vergütung gezahlt wird

BFH v. 20.8.2009, V R 32/08, BStBl II 2010, 88;

EuGH v. 13.6.2019, C-420/18, IO, BFH/NV 2019, 1053;

BFH v. 27.11.2019, V R 23/19, BStBl II 2021, 542;

BMF v. 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003, BStBl I 2021, 919

Die Aufsichtsratstätigkeit (Beiratstätigkeit) war grundsätzlich als eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit angesehen worden, die die Unternehmereigenschaft begründen konnte, soweit sie gegen Entgelt ausgeführt wird.

Nachdem der EuGH aber die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats zumindest dann verneint hatte, wenn das Mitglied eine feste Vergütung erhält, hat der BFH dies entsprechend beurteilt. Die FinVerw hat dies entsprechend umgesetzt und auch zu der Frage der teilweise erfolgten variablen Vergütung Stellung genommen..

Es handelte sich auch nicht um ein Ehrenamt i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG.
Berufskartenspieler kann nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit sein

BFH v. 30.8.2017, XI R 37/14, BStBl II 2019, 336;

BMF v. 27.5.2019, BStBl I 2019, 512
Soweit ein Berufskartenspieler nur Preisgelder oder Spielgewinne erhält, fehlt es an einem Leistungsaustausch, sodass der Kartenspieler nichtunternehmerisch tätig ist. Antrittsgelder oder Startprämien führen aber zu unternehmerischer Betätigung.
Blockheizkraftwerk (Betrieb eines Blockheizkraftwerks) nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit BFH v. 18.12.2008, V R 80/07, BStBl II 2011, 292 Eine Privatperson, die mittels eines Blockheizkraftwerks selbst erzeugten Strom verkauft, ist unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks berechtigt (Rz. 166ff.).
Briefmarkensammler nicht nachhaltig

BFH v. 29.6.1987, X R 23/82, BStBl II 1987, 744;

BFH v. 27.1.2011, V R 21/09, BStBl II 2011, 524

Wer Privatvermögen in mehreren gleichartigen Akten veräußert, handelt nur dann als Unternehmer, wenn die Veräußerungen nicht mehr seinem Eigenleben zuzuordnen sind. Dies setzt voraus, dass er sich wie ein Händler verhält.

Ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, unterliegt nicht der USt, soweit er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert.
Brieftaubenzüchter nachhaltig FG Münster v. 16.1.1985, V 2042/80 U, EFG 1985, 417 Wer einen Brieftaubenschlag unterhält und laufend Brieftauben veräußert oder tauscht, ist Unternehmer.
Dauerrechtsverhältnisse nachhaltig BFH v. 16.12.1971, V R 41/68, BStBl...

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