Rz. 100

Die Häufigkeit der Ausführung von Umsätzen ist kein abschließendes Kriterium zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft. So kann die einmalige Ausführung eines Umsatzes schon die Nachhaltigkeit und damit die Unternehmereigenschaft begründen (Rz. 83). Andererseits können auch Umsätze, die jemand unter Ausnutzung gleicher Umstände mehrfach ausführt, noch der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Es kommt auch hier immer entscheidend auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. So hat der BFH für den Briefmarkensammler[1] und für den Münzsammler[2] entschieden, dass diese beiden Sammler nicht als Unternehmer anzusehen sind, selbst wenn sie Sammlungsstücke tauschen und auf Sammlerbörsen einzelne Stücke an- und verkaufen. Auch die Veräußerung der Sammlung – in einen oder in mehreren Einzelverkäufen – sei noch als letzter Akt der privaten Lebensführung zuzuschreiben. In beiden Fällen haben sich die Personen bei dem Aufbau der Sammlung nicht wie Händler am Markt verhalten. Dagegen hat der BFH für einen Teppichverkäufer[3] entschieden, dass die Stetigkeit und Höhe der aus Teppichankäufen und -verkäufen erzielten Überschüsse ebenso wie die regelmäßige Aufgabe von Annoncen in der Presse nur den Schluss zulasse, dass der Kläger planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig war. Gerade bei Gebrauchsgegenständen wie Teppichen ist im Gegensatz zu Briefmarken, Münzen und anderen Sammlungsstücken, die im Wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben, regelmäßig nicht anzunehmen, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden. Auch der An- und Verkauf von Edelmetallen kann zu einer unternehmerischen Betätigung führen, wenn innerhalb kurzer Zeit eine Reihe von An- und Verkäufen stattgefunden hat und ein Ankauf der Edelmetalle aufgrund persönlicher Neigung nicht festgestellt werden kann. Darüber hinaus liegt bei Edelmetallbarren, die keinen Liebhaberwert haben, eine private Sammlertätigkeit fern.[4]

 

Rz. 101

Nicht eindeutig ist allerdings, wie sich ein Sammler verhalten müsste, um sich schon beim Aufbau der Sammlung "wie ein Händler am Markt" aufzutreten. Die Anzahl der ausgeführten Umsätze kann zwar unabhängig von den grundsätzlichen Abgrenzungskriterien einen Einfluss auf die Beurteilung der Nachhaltigkeit haben, muss aber immer auch im Kontext der weiteren Umstände des Einzelfalls gesehen werden. Der BFH musste sich mit den Folgen der Briefmarken- und Münzsammler-Urteile im Zusammenhang mit ebay-Händlern auseinandersetzen. In einem Fall führten Eheleute in einem Dreijahreszeitraum mehr als 1.200 Umsätze mit verschiedenen in der Vergangenheit gesammelten Gegenständen[5] über die Internetauktionsplattform ebay aus. In einem anderen Fall wurde die "Pelzmäntelsammlung" von 140 Stück der Schwiegermutter[6] einzeln über ebay versteigert. In beiden Fällen war der BFH zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um unternehmerische Betätigungen handelt. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Erwerb der Gegenstände nicht zum Zwecke des Weiterverkaufs erfolgt sei. Der BFH hat in diesen Fällen eine grundsätzliche Abgrenzung zu dem Briefmarkensammlerurteil[7] vorgenommen. Der BFH hatte damals insbesondere festgestellt, dass "das Sammeln von Briefmarken eine weit verbreitete Freizeitbeschäftigung ist, die aus der Sicht des Sammlers ihre Sinnerfüllung darin findet, dass ein umfassender oder gar vollständiger Bestand an Serien, Motiven, Marken eines bestimmten Landes usw. geschaffen wird. Der Kauf von Einzelstücken und Kollektionen und die Veräußerung oder das Wegtauschen von Einzelstücken sind unumgänglich, um die angestrebte Vollständigkeit der Sammlung zu erreichen. Die auf Vervollständigung und Bestandsvermehrung abzielenden An- und Verkaufs- oder Tauschvorgänge sind trotz ständiger Wiederholung keine Umsatzakte." Die Veräußerung von 140 Pelzmänteln kann nach Auffassung des BFH nicht zu einer solchen "Sammlertätigkeit" führen, da es sich hierbei um Gebrauchsgegenstände handeln würde, und nicht um typische Sammlungsstücke (Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im Wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben). Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass bei der Einzelversteigerung von dem Veräußerer ein erheblicher Organisationsaufwand betrieben werden muss. Dabei muss der Verkäufer sich für jeden einzelnen zur Internet-Versteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen möglichst genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot machen und zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand in aller Regel mindestens ein digitales Bild anfertigen. Außerdem muss der Verkäufer den Auktionsablauf in regelmäßigen Abständen überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die auf der Auktionsseite eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachten. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion muss der Verkäufer zudem den Zahlungseingang überwa...

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