Rz. 38
Auch Personenvereinigungen können im Umsatzsteuerrecht steuerfähig sein, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllen, also insbesondere selbstständig nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten. Als solche Personengemeinschaften kommen insbesondere in Betracht:
- Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG, GmbH & Co. KG),
- (nichtrechtsfähige) Vereine,
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
- Bruchteilsgemeinschaften (z. B. bei Vermietungsumsätzen)[1],
- Gütergemeinschaften zwischen Ehepartnern sowie die fortgesetzte Gütergemeinschaft des überlebenden Ehepartners,
- Erbengemeinschaften.[2]
Rz. 39
Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft kommt es nicht auf die ertragsteuerliche Stellung des Gesellschafters an. Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG ist es daher unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer i. S. d. § 15 EStG sind.[3]
Rz. 40
Steuerfähig im Umsatzsteuerrecht sind auch (nichtrechtsfähige) Zweckvermögen (z. B. Stiftungen des Privatrechts, Sammelvermögen und Sondervermögen von Investmentgesellschaften). Darüber hinaus sind auch Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. kommunale Zweckverbände) steuerfähig.
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