Rz. 32

Zu den Gegenständen i. S. der Vorschrift gehören auch verbrauchsteuerpflichtige Waren, allerdings nicht neue Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG. Das Gelangen des Gegenstands (aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats) in das Inland setzt voraus, dass der Gegenstand von einem anderen Mitgliedstaat in das Inland transportiert wird. Bei diesem Transport kann es sich um eine Warenbewegung entweder des liefernden Unternehmers oder des Abnehmers handeln. Findet der Transport auf Veranlassung des liefernden Unternehmers statt, wird also der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet, kann eine Verlagerung des Orts der Lieferung nach der Sonderregel des § 3c UStG ins Inland in Betracht kommen. In diesem Fall ist die Anwendung des § 1c Abs. 1 UStG ausgeschlossen.

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