Rz. 63

Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist die Entgeltlichkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG; Rz. 85ff.). Unentgeltliche Lieferungen unterliegen grundsätzlich nicht der Erwerbsteuer nach Abs. 1.

 

Rz. 64

Das Bestimmungslandprinzip stellt nicht auf die Entgeltlichkeit der grenzüberschreitenden Warenbewegung ab; bis zum 1.1.1993 unterlagen deshalb auch unentgeltliche Einfuhren ins Inland der EUSt. Um die Steuerpflicht des unentgeltlichen innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu begründen, gilt nach § 3 Abs. 1a UStG das Verbringen von Gegenständen zur eigenen Verfügung als Lieferung gegen Entgelt (Entgeltfiktion). Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sind die in § 3 Abs. 1b UStG aufgeführten Lieferungen, die Gesellschaften, Personenvereinigungen und Gemeinschaften an ihre Gesellschafter, Anteilseigner, Mitglieder und Teilhaber ausführen. Alle übrigen unentgeltlichen Lieferungen sind nicht erwerbsteuerpflichtig.

 

Rz. 65

Bei einer Verkaufskommission ist Bemessungsgrundlage für den Erwerb der beim Verkauf erzielte Preis abzüglich der Kommissionsvergütung sowie der USt. Die Abrechnungslast liegt beim Kommissionär, der nur über die Abrechnungsdaten verfügt. Die endgültige Rechnungslegung wird daher regelmäßig durch den Kommissionär nach dem Verkauf durch Gutschrift erfolgen. Die Bemessungsgrundlage wird nicht dadurch beeinflusst, dass bei einem Weiterverkauf durch einen Großhändler im Inland dem Käufer von dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten ein Rabatt nachträglich eingeräumt wird.[1]

Zum Entgelt für eine Werkleistungen kann neben der Vergütung auch der anfallende werthaltige Materialabfall gehören (zur Bemessungsgrundlage Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE).

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