Rz. 48

Zunächst stellt die Zustimmung zu einer Steueranmeldung einen Verwaltungsakt dar.[1] Obwohl für diesen Verwaltungsakt – die Zustimmung der Finanzbehörde - keine Frist besteht (Rz. 18 m. w. N.), kann der Steuerpflichtige gegen eine fehlende Zustimmung mit einem Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO vorgehen.[2] Der Steuerpflichtige kann auch versuchen, die Zustimmung mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO beim Finanzgericht zu erzwingen. Dies setzt allerdings (u. a.) voraus, dass die Finanzbehörde die Zustimmung pflichtwidrig verzögert oder nicht erteilt, was erstmal zu beweisen ist. Lehnt die Finanzbehörde die Zustimmung endgültig ab, dann kann der Steuerpflichtige eine Verpflichtungsklage nach § 40 FGO erheben. Erlässt die Finanzbehörde hier eine von seiner Voranmeldung abweichenden Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheid, dann muss gegen diesen mit Einspruch und nachfolgender Anfechtungsklage vorgegangen werden.

 

Rz. 49

Streitig ist in der Literatur, ob gegen das (isolierte) Verlangen einer Sicherheit durch die Finanzbehörde ein eigenständiger Rechtsschutz besteht.[3] M.E. stellt diese Frage aber eher ein akademisches Problem dar. Wendet sich der Steuerpflichtige gegen das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung, dann muss er lediglich sein Einvernehmen versagen und dann erhält er automatisch die Versagung der Zustimmung zu seiner Steueranmeldung durch die Finanzbehörde. Dagegen kann er dann mit Rechtsmitteln wie Einspruch, Klage und einstweiliger Anordnung vorgehen. Mit diesen Rechtsmitteln kann dann wohl auch die Erteilung der Zustimmung ohne Sicherheitsleistung verlangt werden.[4]

[1] Vgl. nur Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 168 AO Rz. 5 m. w. N.; Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18f UStG Rz. 14; Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO, § 168 AO Rz. 17 und BFH v. 28.02.1996, XI R 42/94, BStBl II 1996, 660; v. 9.7.2003, V R 29/02, BStBl II 2003, 904 sowie hier in Rz. 18.
[2] Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18f UStG Rz. 15.
[3] Vgl. nur Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18f UStG Rz. 14 und Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18f UStG Rz. 68, der die Behandlung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung verfahrensrechtlich als nicht selbstständige Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt einordnen will und deshalb Rechtsmittel für zulässig hält.
[4] I.d.S. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18f UStG Rz. 14.

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