Rz. 1

Die Vorschrift des § 18f UStG wurde nachträglich in das UStG eingefügt, was unschwer an ihrer Buchstabennummerierung erkennbar ist; sie wurde durch Gesetz v. 19.12.2001[1] mWv ab dem 1.1.2002 mit einer ganzen Reihe anderer Ergänzungen des UStG[2] neu geschaffen. Zuvor wurde der Inhalt der einzufügenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren durchaus kontrovers diskutiert.

 

Rz. 2

Dabei begründete die Bundesregierung bereits in ihrem Entwurf des StVBG[3] die Schaffung der Vorschrift ausführlich, woraus insbesondere die Betrugsbekämpfung als zentraler Grund zu ihrer Schaffung hervorgeht.

In dem Entwurf des StVBG[4] wurde § 18f UStG wie folgt erläutert:

Zitat

Zu Nr. 4

Das Vorsteuerabzugsrecht ist in hohem Maße betrugsanfällig.

In den Fällen, in denen die Zustimmung des FA zu der Steueranmeldung erforderlich ist (§ 168 S. 2 AO), weil die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten USt oder einer Vergütung von angemeldeten Vorsteuerbeträgen führt, kann in Fällen, in denen die Vorsteuerabzugsberechtigung zweifelhaft ist, die notwendige Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die Ermittlungsdauer kann zu Liquiditätsschwierigkeiten bei dem Unternehmer führen. Mit Rücksicht auf Liquiditätsprobleme kann der Vorsteueranspruch einvernehmlich gegen Sicherheitsleistung zunächst akzeptiert werden. Damit ist sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Steuerverwaltung gedient.

Aufgrund der Neuregelung kann das FA im Einvernehmen mit dem Unternehmer die Zustimmung gegen Sicherheitsleistung erteilen, ohne das Risiko eines Steuerausfalls einzugehen. Die Sicherheitsleistung kann längstens für die Dauer der notwendigen Prüfung verlangt werden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Gleichzeitig kann das Vorsteuerabzugsrecht sachgerecht geprüft werden, ohne dass – wie bisher häufig – zusätzlich personelle Ressourcen für die Bearbeitung der Einwendungen des Unternehmers gegen die Vorenthaltung des Vorsteuerabzugs gebunden werden.

Die Verweisung des Satzes 2 auf § 167 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) ist erforderlich, um auch in den Fällen, in denen das FA von der Voranmeldung abweicht, die Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu ermöglichen.

 

Rz. 3

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit einer ausführlichen Begründung[5] eine Ausdehnung der Sicherheitsleistung auch auf den Haftungsanspruch nach § 25d UStG befürwortet und dazu folgende Formulierung für § 18f S. 1 UStG vorgeschlagen:

Zitat

Bei Steueranmeldungen i. S. von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 S. 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, die sich auch auf den aus demselben Vorgang resultierenden Haftungsanspruch nach § 25d zu erstrecken hat.

 

Rz. 4

Dieser Änderungsvorschlag des Bundesrats wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen, sodass sich die Sicherheitsleistung nach dem geltenden § 18f UStG nicht auch auf den (zwischenzeitlich ohnehin mWv 1.1.2020 aufgehobenen) Haftungsanspruch nach § 25d UStG erstreckt.[6] § 18f UStG ist dann durch Gesetz v. 19.12.2001[7] mWv 1.1.2002 neu in das UStG aufgenommen worden. Die Vorschrift galt für Steueranmeldungen, die nach dem 31.12.2001 abgegeben wurden.

Rz. 5–6 einstweilen frei

[1] Art. 1 Nr. 5 Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) v. 19.12.2001, BGBl I 2001, 3922, BStBl I 2002, 32.
[2] So z. B. §§ 26b, 26c UStG.
[3] BT-Drs. 14/6883.
[4] BT-Drs. 14/6883.
[5] BR-Drs. 637/01.
[6] Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, 7. Ausschuss, BT-Drs. 14/7471 bzw. 14/7470.
[7] Art. Nr. 5 Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) v. 19.12.2001, BGBl I 2001, 3922.

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