2.2.4.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Die Rechtsnatur einer positiven oder negativen Bestätigung durch das BZSt war bereits vor der "Heraufstufung" der Bedeutung der USt-IdNr. als materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Rz. 9) umstritten. Nach der früher hier und teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung soll es sich bei beiden Formen der Bestätigung um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO handeln.[1] Nach dieser Vorschrift (S. 1) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Merkmal der "Regelung" stellt dabei das Kernstück der Begriffsbestimmung eines Verwaltungsakts dar, es bedarf des "hoheitlichen Setzens" einer verbindlichen Rechtsfolge.[2] Bei einer Mitteilung (Bestätigung) nach § 18e UStG erscheint es aber fraglich, welche unmittelbare rechtliche Regelung diese denn nach außen hin haben soll. Hier spricht vielmehr Einiges dafür, die Bestätigung als bloße Auskunft der Finanzbehörde, mithin als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren.[3] Letztlich teilt das BZSt dem Anfragenden lediglich Informationen aus dem gespeicherten Datenbestand mit, das ist aber eine bloße Wissenserklärung – eine Auskunftserteilung – mit der wohl für sich allein keine unmittelbare rechtliche Wirkung nach außen hin erzielt wird[4], denn der anfragende Unternehmer ist auch bei einer negativen Bestätigung nicht daran gehindert, die Leistung an diesen Abnehmer auszuführen. Insoweit dürfte eine Bestätigungsmitteilung mangels Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt gegenüber dem Anfragenden vorliegt. Das steht auch im Einklang mit der dahingehenden Auffassung im Schrifttum, dass einer Bestätigung nach § 18e UStG über die Gültigkeit der USt-IdNr. und die Übereinstimmung des Namens und der Adresse eines Unternehmers aus einem anderen Mitgliedstaat keine unmittelbare materiell-rechtliche Wirkung zukommt.[5]

Allenfalls wenn das BZSt – in dem eher unwahrscheinlichen Fall – ausdrücklich die Mitteilung einer Bestätigung verweigern sollte, könnte man wohl vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgehen, gegen den dann der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Verfügung stünde (Rz. 66).

 

Rz. 48a

Etwas anderes dürfte m. E. auch nicht deshalb gelten, weil das Vorhandensein einer gültigen USt-IdNr. des Leistungsempfängers seit dem 1.1.2020 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung geworden ist (Rz. 9). Diese neue Regelung ändert nämlich nichts daran, dass das BZSt mit seiner Mitteilung (Bestätigung) nur eine Auskunft über einen aktuellen Rechtszustand gibt und geben kann; das stellt aber wohl weiterhin keine "Setzung einer Rechtsfolge" dar. Die neue Voraussetzung für Unternehmer, die innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen, in § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG heißt nicht, dass sie eine positive Bestätigungsmitteilung vorweisen müssen, sondern dass ihr Leistungsempfänger eine gültige USt-IdNr. verwendet; nur das wird dem Unternehmer vom BZSt mitgeteilt.

 

Rz. 48b

Im Ergebnis dürfte der Problematik der Rechtsnatur der Bestätigung ohnehin nur bei der Frage nach einem möglichen Rechtsweg Bedeutung zukommen (Rz. 66f.). Das Problem ist demnach wohl eher akademischer Natur, auch weil entsprechende Klagen aus verschiedenen Gründen kaum vorkommen dürften, wenn man einmal von dem (unwahrscheinlichen) Fall abseht, dass das BZSt es im konkreten Fall schlicht ablehnt, Auskunft zu erteilen (Rz. 67). Jedenfalls kann allein die Bestätigungsanfrage und eine positive Bestätigung nicht die Wirksamkeit einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung begründen oder gar die Einhaltung des Buchnachweises nach § 17c UStDV zur Folge haben sowie einen möglichen Leistungsort nach § 3a UStG in einem anderen Mitgliedstaat begründen.

 

Rz. 49

Es wäre aber natürlich verfehlt, der Bestätigungsanfrage gar keine rechtliche Bedeutung beizumessen. Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur stellt die vorliegende (positive) Bestätigung einer USt-IdNr. – jedenfalls im Rahmen einer qualifizierten Bestätigungsanfrage – ein Beweiszeichen für die Richtigkeit einer Erklärung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG[6] und gleichfalls über den Leistungsort bei der unternehmerischen Verwendung bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmen (B2B-Umsätze) im Unionsgebiet nach § 3a Abs. 2 UStG dar (§ 3a UStG Rz. 100ff. und 121ff.). Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass der Unternehmer mit der Einholung einer Bestätigungsanfrage – mit der die angefragten Angaben als übereinstimmend bestätigt wurden – jedenfalls insoweit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i. S. d. § 6a Abs. 4 UStG beachtet hat[7]; Gleiches gilt m. E. hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 2 UStG. Auch bei dem neuen Merkmal der USt-IdNr. als materie...

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