Rz. 45

Der Inhalt einer Bestätigung ist zunächst davon abhängig, ob es sich um eine einfache oder qualifizierte Bestätigungsanfrage handelt. Erfolgte nur eine einfache Bestätigungsanfrage, dann wird lediglich die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. bestätigt oder nicht bestätigt. Bei der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft und bestätigt, sofern sie mit den gemeldeten Daten übereinstimmen. Hier findet also ein Abgleich der gemeldeten mit den beim BZSt oder dem anderen Mitgliedstaat gespeicherten Daten statt. Ein weiterer wichtiger inhaltlicher Bestandteil der Bestätigung ist das Datum der Anfrage, denn die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. wird nur für diesen Zeitpunkt bestätigt.[1] Der Zeitpunkt einer Anfrage hat Bedeutung im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung; erfolgt die Abfrage z. B. erst ein Jahr nach Durchführung einer Lieferung, dann liegt für diese Lieferung keine rechtzeitige Bestätigungsanfrage vor (Rz. 28).

 

Rz. 46

Hinzuweisen ist darauf, dass eine Fehlermeldung durch das BZSt gerade bei einer qualifizierten Bestätigungsanfrage nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Angaben des Leistungsempfängers aus dem anderen EU-Staat falsch sind, oder dass gar ein Betrüger tätig werden will.[2] Die Fehlermeldung sagt vielmehr nur aus, dass diese Daten nicht mit den beim BZSt gespeicherten Angaben zu diesem Unternehmer übereinstimmen oder, dass dieser Unternehmer im Datenbestand nicht existiert. Eine solche Meldung gibt deshalb zunächst für beide beteiligten Unternehmer Anlass zur Überprüfung und ggf. zur Korrektur ihrer Daten, nicht aber in jedem Fall zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen. In diesem Zusammenhang ist unbedingt anzumerken, dass Fehler bei der Erfassung von USt-IdNr. und den sonstigen Angaben vor allem bei der Eingabe durch die Unternehmer - aber auch bei der Erfassung durch die zentralen Behörden in den Mitgliedstaaten[3] – in der Praxis durchaus vorkommen können. Bei einer Bestätigungsanfrage reicht bereits ein einziger Zahlendreher in den mitgeteilten Daten etwa der USt-IdNr. aus, um zur fehlenden Übereinstimmung zu gelangen.

 

Rz. 47

Sollte das BZSt eine negative Bestätigungsmitteilung erteilen, dann darf der leistende Unternehmer seine Leistung allerdings nur mit Umsicht ausführen, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen darf er in diesem Fall nicht steuerfrei leisten. Der sicherste Weg besteht darin, die fehlerhaften Angaben richtigzustellen und eine erneute Anfrage durchzuführen; bei Erhalt der positiven Bestätigungsmitteilung kann die Leistung dann ausgeführt werden. Vertraut der Unternehmer dagegen auf die Angaben seines Leistungsempfängers und liefert er steuerfrei, dann geht er bei einer vorschnellen Leistung das Risiko ein, dass ihm die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftliche Lieferung versagt wird, denn die richtige USt-IdNr. des Leistungsempfängers ist hier seit dem 1.1.2020 materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung (Rz. 9).

[1] Vgl. zu den Anforderungen an die Wiederholung von Bestätigungsanfragen hier in Rz. 34.
[2] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 220 (§ 18e UStG) Rz. 91.
[3] BMF v. 17.12.2012, IV D 3-S 7115/12/10001.

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