Rz. 51

Die aufgrund der Regelung der Zusammenarbeits-VO erlangten Informationen dürfen von den beteiligten Finanzbehörden grundsätzlich nur unter bestimmten Beschränkungen verwendet werden. Zunächst unterliegen sämtliche Informationen, welche im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt werden, gemäß Art. 55 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO der "Geheimhaltungspflicht". Sie genießen den Schutz, den das jeweilige innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats gewährt, der sie erhalten hat, und die für Stellen der Gemeinschaft allgemein geltenden einschlägigen Vorschriften für Informationen dieser Art gewähren. In Deutschland unterfallen sie demnach insbesondere den strengen Anforderungen des Steuergeheimnisses nach § 30 AO[1], genauso wie es bei den sonstigen Daten eines Steuerpflichtigen der Fall ist.

 

Rz. 52

Die übermittelten Informationen können aber zur Bemessung, Erhebung oder administrativen Kontrolle zum Zweck der Steuerfestsetzung verwendet werden. Sie können darüber hinaus nach Art. 55 Abs. 3 Zusammenarbeits-VO zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben oder Gebühren herangezogen werden, die unter Art. 2 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates v. 26. Mai 2008[2] über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen fallen. Die Informationen können des Weiteren im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können.[3] Bezogen auf die deutsche Rechtslage dürfen solche Informationen also auch in Steuerstrafverfahren einbezogen werden, ohne dass es hier eines besonderen – und zusätzlichen – Rechtshilfeverfahrens bedürfte.[4]

 

Rz. 53

Nach Art. 55 Abs. 3 Zusammenarbeits-VO kann es die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, abweichend von Art. 55 Abs. 1 gestatten, dass diese Auskünfte im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürften. Insoweit braucht es demnach einer ausdrücklichen Gestattung im konkreten Fall.

 

Rz. 54

Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Auskünfte, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständigen Behörden eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, kann sie der betreffenden Behörde diese Auskünfte übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon vorab in Kenntnis. Die ersuchte Behörde kann dabei verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte an eine dritte Person der vorherigen Zustimmung bedarf.[5] Die Einbeziehung solcher dritter Staaten kann in der Praxis gerade in den Umsatzsteuerkarussellfällen und bei der Durchführung innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte von Bedeutung sein.

 

Rz. 55

Nach Art. 56 Zusammenarbeits-VO können die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigten Kopien oder Auszüge, die von den Bediensteten der ersuchten Behörde in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen der Amtshilfe an die ersuchte Behörde übermittelt wurden, in gleicher Weise als Beweismittel verwenden, wie entsprechende von einer anderen inländischen Behörde ausgestellte Dokumente.

 

Rz. 56

Anzumerken bleibt, dass die bei Ermittlungen aufgrund eines Auskunftsersuchens eines anderen Mitgliedstaats bei dem inländischen Unternehmer festgestellte Tatsachen auch bei der Steuerfestsetzung dieses Unternehmers berücksichtigt werden dürfen – und dies nicht nur für Zwecke der Umsatzsteuer.[6] M. E. ist es dazu aber erforderlich, dass die inländische Finanzbehörde hier erkennbar aus einem eigenen Prüfungsrecht heraus gegenüber dem Unternehmer tätig wird. Dies kann aber etwa relativ einfach im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG erfolgen[7], die im Rahmen der Nachschau gemäß § 27b Abs. 4 UStG in eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung umgewandelt werden kann; m. E. bedarf es hier aber einer vorhergehenden ausdrücklichen Mitteilung der Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau. Natürlich ist hier jede abweichende Steuerfestsetzung aber nur innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Möglichkeiten zur Änderung von Steuerbescheiden (Bestandskraft) zulässig.

Rz. 57–58 einstweilen frei

[1] So auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18d UStG Rz. 37 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 14f.
[2] Abl.EU 2008, Nr. L 150, 28 (Beitreibungsrichtlinie).
[3] Art. 55 Abs. 1 S. 5 Zusammenarbeits-VO.
[4] Vgl. auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18d UStG Rz. 23 und zum Verhältnis zur Rechtshilfe hier in Rz. 48f.
[5] Art. 55 Abs. 4 Zusammenarbeits-VO.
[6] I. d. S. auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18d UStG Rz. 35.
[7] Welche keine vorhergehende Prüfungsanordnung erfordert; vgl. dazu hier in § 27b Rz. 27ff.

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