Rz. 19

Mit der FzgLiefgMeldV v. 18.3.2009 ist – sehr spät nach Einführung der gesetzlichen Bestimmung – eine Verordnung i. S. d. § 18c UStG geschaffen worden. In Kraft trat diese Regelung zum 1.7.2010. Das BZSt musste dann einen geeigneten Datensatz – ein Meldeformular – zur elektronischen Abgabe bereitstellen. Ein entsprechendes Dokument ist über die Homepage des BZSt zugänglich.[1] Inhaltlich besteht die Regelung der FzgLiefgMeldV aus "nur" fünf Paragrafen, deren Kern der vorgeschriebene Inhalt der abzugebenden Meldung ist.[2]

 

Rz. 20

Die Regelung der FzgLiefgMeldV lautet wie folgt:

Zitat

§ 1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung

(1) 1Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des UStG) eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 des UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet. 2Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. 3Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.

(2) Für die Form der Mitteilung gilt:

  1. Unternehmer i. S. d. § 2 des UStG haben die Meldungen nach Abs. 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
  2. Fahrzeuglieferer nach § 2a des UStG können die Meldung nach Abs. 1 auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.

§ 2 Inhalt der Meldung

Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Lieferers,
  2. die Steuernummer und bei Unternehmern i. S. d. § 2 des UStG zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
  3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
  4. das Datum der Rechnung,
  5. den Bestimmungsmitgliedstaat,
  6. das Entgelt (Kaufpreis),
  7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
  8. den Fahrzeughersteller,
  9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
  10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
  11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
  12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

§ 3 Meldepflichtiger

Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§ 2 des UStG) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a des UStG), der die Lieferung des Fahrzeugs ausführt.

§ 4 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 6 des UStG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Zu beachten ist, dass die geltende Verwaltungsanweisung in Abschn. 18c.1 UStAE im Wesentlichen den Inhalt der Verordnung wiedergibt.

[1] Unter: www.bzst.de.
[2] Vgl. dazu auch Abschn. 18c.1 UStAE.

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