Rz. 13

§ 18c UStG enthält lediglich eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, durch die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (Kfz, Boote und Luftfahrzeuge) an Abnehmer ohne USt-IdNr. eigenständige Meldepflichten begründet werden können. Da hier nur Abnehmer ohne USt-IdNr. angesprochen sind, handelt es sich überwiegend um Leistungen an Endverbraucher, womit zugleich auch solche Unternehmer erfasst sind, die nichtunternehmerisch tätig werden.[1] Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge an Unternehmer unterliegt dagegen der "normalen" Regelung von Lieferungen im Unionsgebiet.[2] Die Vorschrift des § 18c UStG war dabei lange ohne praktische Bedeutung, denn erst mit Wirkung zum 1.7.2010 ist eine Rechtsverordnung i. S. d. § 18c UStG eingeführt worden.[3]

 

Rz. 14

Normadressat der FzgLiefgMeldV und der entsprechenden Verwaltungsanweisung in Abschn. 18c.1 UStAE sind Unternehmer nach § 2 UStG und Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG. Der Fahrzeuglieferer, der nicht Unternehmer ist, wird unter den Voraussetzungen des § 2a UStG wie ein solcher behandelt; er ist demnach auch von den zusätzlichen Pflichten dieser Rechtsverordnung betroffen.[4] Unternehmer i. S. d. § 18c UStG sind demnach auch pauschalierende Landwirte nach § 24 UStG und Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG, sofern diese neue Fahrzeuge innerhalb oder außerhalb des Rahmens ihres Unternehmens an Abnehmer ohne USt-IdNr. in einen anderen Mitgliedstaat liefern.[5]

 

Rz. 15

Allgemein steht bei solchen Lieferungen der Steuerbefreiung im Inland die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs der neuen Fahrzeuge durch die Abnehmer in dem anderen Mitgliedstaat gegenüber.[6] Die nach § 18c UStG mögliche Rechtsverordnung soll zur Sicherstellung der Erhebung des Steueraufkommens die Möglichkeit zur Erhebung und Weitergabe der zweckdienlichen Daten eröffnen, die den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber erst mit Wirkung zum 1.7.2009 Gebrauch gemacht.

 

Rz. 16

Zweifellos wird durch eine solche Rechtsverordnung mit dem durch § 18c UStG vorgegebenen Inhalt der Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmer erhöht. Obwohl die FzgLiefgMeldV in § 1 Abs. 2 für Unternehmer die elektronische Übermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz vorsieht und diese Möglichkeit auch dem Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG einräumt,[7] werden die entsprechenden Daten – wie die umfangreiche Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer[8] – i. d. R. manuell einzugeben sein. Das ist zeitaufwendig und die manuelle Eingabe ist bei solchen Nummern auch stark fehleranfällig; jede elektronische Weitergabe überträgt dann mögliche Eingabefehler.

Rz. 17–18 einstweilen frei

[1] Z. B., wenn sich ein Gastwirt in einem anderen Mitgliedstaat ein Motorboot kauft.
[2] Innergemeinschaftliche Lieferung; vgl. § 6a UStG und §§ 17a, 17c UStDV.
[3] Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) v. 18.3.2009, BGBl I 2009, 630; geändert durch Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679.
[4] Vgl. § 3 der FzgLiefgMeldV v. 18.3.2009.
[5] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18c UStG Rz. 7.
[6] So auch in der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 12/2463, 36.
[8] Vgl. zu Einzelheiten in § 2 FzgLiefgMeldV Rz. 28.

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