Rz. 9

Die Regelung des § 18b UStG hat eine besondere Erklärungspflicht für Angaben in USt-Voranmeldungen und -erklärungen zum Inhalt; sie begründet eine (zusätzliche) Erklärungspflicht für alle Unternehmer, welche die Tatbestandsmerkmale der Regelung verwirklichen; diese sind Teil der regelmäßig abzugebenden USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen. I.E. sollen mit den hier zu erklärenden Angaben weitere Kontroll- und Abgleichmöglichkeiten insbesondere für den umsatzsteuerrechtlichen Binnenmarkt eröffnet werden. Mit der Erklärung nach § 18b UStG bringt der Unternehmer zugleich – hier insbesondere in Bezug auf Lieferungen – gegenüber den Finanzbehörden zum Ausdruck, dass die vorgenommenen Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG umsatzsteuerfrei sind, mithin dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer für diese Lieferungen schuldet.[1]

 

Rz. 9a

Hintergrund dieser weiteren Erklärungspflichten war, dass es durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten bedurfte, denn die Zollgrenzen innerhalb der Europäischen Union waren vollständig weggefallen. Die Kontrolle der unionsweit einheitlich geltenden Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug war wegen der fehlenden Grenzkontrollen und des damit verbundenen Wegfalls der Erfassung der innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren ab dem 1.1.1993 im reinen Verwaltungsweg im Binnenmarkt nicht mehr möglich. Aufgrund der gefundenen Übergangsregelung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 28a ff. der 6. EG-Richtlinie, jetzt Art. 138ff. MwStSystRL) konnte der innergemeinschaftliche Geschäftsverkehr nur noch durch eine Einbindung der an den Umsätzen beteiligten Unternehmer überprüft werden. Der Zweck der Regelung des § 18b UStG besteht demnach darin, durch die Erfassung bestimmter (übereinstimmender) Daten in den ZM und den USt-Voranmeldungen oder -Erklärungen ein Mindestmaß der Kontrolle der grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ermöglichen.[2]

 

Rz. 10

Der deutsche Gesetzgeber – und damit übereinstimmend die Gesetzgeber aller anderer Mitgliedstaaten in ihren entsprechenden Mehrwertsteuergesetzen – hatten zu diesem Zweck nach den Vorgaben der damals noch geltenden 6. EG-Richtlinie zum 1.1.1993 eine ganze Reihe neuer Regelungen in ihre nationalen Mehrwertsteuergesetze einzufügen. Aus deutscher Sicht sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG, die Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a UStG sowie die erweiterten Erklärungspflichten nach § 18b UStG zu nennen. Ergänzend sind seit dem Jahr 2010 nicht nur die Lieferungen, sondern auch die sonstigen Leistungen in der ZM und den Steueranmeldungen erklärungspflichtig. Weitere Regelungen verzahnen nun die Meldepflichten und die länderübergreifenden Prüfungsmöglichkeiten mit dem Zweck, eine weitgehend zutreffende Besteuerung innerhalb der EU zu gewährleisten. Dazu bedurfte es vor allem eines auf dem Austausch von Daten beruhenden Informationsabgleichs, der auf einheitlichen europäischen Kriterien beruht.

 

Rz. 11

Um das im Rahmen der Zusammenarbeits-Verordnung v. 27.1.1992[3] geschaffene EDV-mäßige Mehrwertsteuer-Informationsaustausch-System (MIAS) erfolgreich betreiben zu können, wurden die Unternehmer u. a. durch § 18b UStG im Rahmen ihrer Erklärungspflichten[4] zunächst dazu verpflichtet, auch ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe gesondert in ihren USt-Voranmeldungen und -erklärungen anzugeben. Die Verpflichtungen, die § 18b UStG den Unternehmern auferlegt, sind demnach Bestandteil der Vordrucke der deutschen USt-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen geworden (Rz. 18). Zu beachten ist, dass dabei nur die Summen bestimmter Umsätze – wie der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen – angegeben werden müssen; anders als bei der ZM nach § 18a UStG sind die USt-IdNrn. der Leistungsempfänger nicht einzeln aufzuführen und die Umsätze danach aufzuschlüsseln. In diesem Zusammenhang ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die nach § 18b UStG und die nach § 18a UStG in der ZM zu erklärenden Angaben nicht nur in diesem Punkt unvollständig aufeinander abgestimmt sind[5]; insbesondere die Zeiträume der Erklärungsabgabe weichen voneinander ab (Rz. 36).

 

Rz. 12

Die ergänzenden Angaben in den USt-Voranmeldungen und den -erklärungen ermöglichen demnach allenfalls einen groben summenmäßigen Abgleich mit den in der ZM erklärten Angaben, insbesondere weil diese Angaben getrennt von den sonstigen Lieferungen und Leistungen aufgezeichnet werden müssen. Diese zwei Formen der Erfassung der genannten Umsätze erhöhen zwar den Verwaltungsaufwand der betroffenen Unternehmer, sie sind in Deutschland aber schon deshalb notwendig, weil die Steuererklärungspflichten gegenüber den Landesfinanzbehörden bestehen, die ZM ist dagegen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – mithin bei einer ...

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