Rz. 157

Da nur die für den Umsatz geschuldete USt als Vorsteuer abgezogen werden kann[1], kann das Vergütungsverfahren nicht durchgeführt werden, wenn einem Drittlandsunternehmer für eine stfreie Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung oder aus sonstigen Gründen fälschlicherweise eine Rechnung mit gesondertem StAusweis erteilt wurde.[2] Die 13. EG-RL ist eine Art Durchführungsbestimmung für die MwStSystRL, soweit es sich um Vorsteueransprüche im Drittland ansässiger Unternehmer handelt. Nach der 13. EG-RL kann sich demzufolge kein höherer Vorsteueranspruch ergeben, als er nach dem Recht des Erstattungsstaates für den Fall besteht, dass der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist. Für irrtümlich in einer Rechnung ausgewiesene USt entsteht kein Vorsteuerabzug, auch wenn die Steuer deshalb[3] geschuldet wird.

 

Rz. 158

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 59 UStDV nicht erfüllt[4], können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden.[5]

 

Rz. 159

Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine USt oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird.[6] Unternehmer, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla haben, werden für die Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens wie EU-Unternehmer behandelt. Zu den Verzeichnissen der Drittstaaten, zu denen Gegenseitigkeit gegeben oder nicht gegeben ist, vgl. die jeweiligen vom BMF herausgegebenen Listen.[7]

 

Rz. 160

Grundsätzlich von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen.[8] Dies gilt unabhängig von der Art des verwendeten Fahrzeugs und damit für den Straßen-, See- und Luftverkehr.

 

Rz. 161

Die Regelung der Gegenseitigkeit und der Ausschluss der Vorsteuern auf Kraftstoffkosten vom Vergütungsverfahren beruhen auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der 13. EG-RL. Damit wird von der EU-rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vergütung der Vorsteuerbeträge von der Gewährung vergleichbarer Vorteile durch die Drittländer abhängig zu machen und die Vorsteuervergütung bei bestimmten Vorumsätzen auszuschließen.[9]

Dass gemäß § 18 Abs. 9 S. 7 UStG (i. d. F. ab 21.12.2022 bei Unternehmen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, nicht vergütungsfähig sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Unternehmer umsatzsteuerlich aufgrund staatsvertraglicher Regelungen zwischen Deutschland und der Schweiz aus deutscher Sicht als Steuerausländer angesehen wird, führt dazu, dass er mit einem umsatzsteuerlichen Steuerinländer nicht vergleichbar ist und es daher verfassungsrechtlich nicht geboten ist, den Unternehmer und einen umsatzsteuerlichen Steuerinländer gleich zu behandeln.[10]

 

Rz. 162

Trotz fehlender Gegenseitigkeit kann bei Drittlandsunternehmern das Vorsteuervergütungsverfahren (bis 30.6.2021) durchgeführt werden, soweit sie im Besteuerungszeitraum (Kj.)[11] als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Abs. 4c UStG (Einortregistrierung) Gebrauch gemacht haben[12] oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Abs. 5 UStG stehen.[13] In diesen Fällen gilt auch nicht der Ausschluss der Vorsteuervergütung für den Bezug von Kraftstoffen. Diese Behandlungsweise entspricht den Vorgaben von Art. 368 MwStSystRL, wonach die Einschränkungen der 13. RL insoweit nicht gelten. Für Vorsteuern im Zusammenhang mit anderen Umsätzen (z. B. elektronische Dienstleistungen an einen EU-Unternehmer, der Steuerschuldner ist) gelten die Einschränkungen nach § 18 Abs. 9 S. 6 und 7 UStG (i. d. F. ab 21.12.2022) weiterhin. Sind solche Vorsteuern angefallen, unterliegt die Vorsteuervergütung dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit bzw. findet eine Vorsteuervergütung für den Bezug von Kraftstoffen nicht statt.

 

Rz. 162a

Ab 1.7.2021 (vgl. Rz. 57h) gilt nach § 18 Abs. 9 S. 8 UStG, dass der Ausschluss des Vorsteuervergütungsverfahrens bei fehlender Gegenseitigkeit bzw. der Vergütungsausschluss für den Bezug von Kraftstoffen nicht gilt für Drittlandsunternehmer, soweit sie im Besteuerungszeitraum vor dem 1.7.2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch gemacht haben, oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Abs. 5 UStG stehen.

Nach §...

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