Rz. 150

Bei dem Vergütungsberechtigten muss es sich um einen Unternehmer handeln (der Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat). Die Unternehmereigenschaft des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Antragstellers folgt (auch über den 31.12.2009 hinaus – hieran hat sich im Vergleich zu EU-Unternehmern nichts geändert) regelmäßig aus der von ihm gem. § 61a Abs. 4 UStDV vorzulegenden Unternehmerbescheinigung. Der Antragsteller muss durch eine behördliche Bescheinigung des Staats, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er (dort) als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Die Bescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen.[1] Die Bescheinigung muss den Vergütungszeitraum abdecken.[2] Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Bei ausländischen staatlichen Stellen, die mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen beauftragt worden und insoweit als Unternehmer anzusehen sind, wird auf die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung (§ 61a Abs. 4 UStDV) verzichtet. Die Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn das BZSt bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von Aufklärungsmaßnahmen (eigene Auskünfte des Unternehmers, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben unrichtig sind.[3]

 

Rz. 151

Das US-amerikanische Steuerrecht kennt keine der europäischen Mehrwertsteuer entsprechende Steuer. Daher kann die US-amerikanische Steuerbehörde auch nicht bescheinigen, dass ein Antragsteller Unternehmer i. S. d. europäischen Mehrwertsteuerrechts ist. Legt eine in den USA ansässige Antragstellerin eine Bescheinigung vor, aus welcher hervorgeht, dass die Geschäftstätigkeit bzw. Unternehmenstätigkeit ("business activity") der Antragstellerin im kaufmännischen Großhandel mit Sport- und Freizeitwaren und -produkten besteht und wird diese Bescheinigung ausdrücklich nur für Umsatzsteuerzwecke ausgestellt, ergibt sich hieraus, dass die Antragstellerin die Tätigkeit eines Händlers ausübt. Eine solche Bescheinigung erbringt den Nachweis, dass die Antragstellerin eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-RL erbringt.[4]

 

Rz. 152

Die Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn das BZSt bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von Aufklärungsmaßnahmen (eigene Auskünfte des Antragstellers, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben unrichtig sind. Eine dem Muster in Anhang B der 8. EG-RL entsprechende Bescheinigung begründet grundsätzlich die Vermutung, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist.[5] Die Indizwirkung der Unternehmerbescheinigung für die darin erklärte Ansässigkeit wird dann entkräftet, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit vorliegen (z. B. zwischenzeitlich andere Ermittlungsergebnisse aus dem Ausstellungsstaat.[6] Die Unternehmerbescheinigung begründet jedoch weder eine unwiderlegbare Vermutung für die unternehmerische Tätigkeit des Antragstellers noch für seine Ansässigkeit im Ausstellungsstaat der Bescheinigung. Zwar ist der Erstattungsstaat grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben der Bescheinigung gebunden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass er bei Zweifeln an deren Richtigkeit eigene Aufklärungsmaßnahmen ergreifen kann.[7]

 

Rz. 153

Legt der Antragsteller die für die Vergütung von Vorsteuer erforderliche Unternehmerbescheinigung nicht vor und fehlt es damit am Nachweis, dass der Antragsteller im Vergütungszeitraum im Ansässigkeitsstaat als mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer registriert war, sind die Antragsvoraussetzungen für eine Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG nicht dargelegt. Die Unternehmerbescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts ist.[8] Die Unternehmerbescheinigung entfaltet eine zeitlich befristete Wirkung, die sich nicht auf die Vergangenheit erstreckt. Diese Anforderungen gelten entsprechend auch für Steuerpflichtige, die in Drittstaaten ansässig sind.[9] Auch Antragsteller aus dem Drittland müssen demnach die Unternehmereigenschaft gemessen an § 2 UStG besitzen. Somit kann das BZSt bei begründeten Zweifeln daran, einen Vergütungsantrag zurückweisen.[10]

 

Rz. 154

Die Unternehmerbescheinigung indiziert, dass der Antragsteller in seinem Sitzstaat zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[11] Sie darf von einem deutschen FA nur für die Durchführung des Vergütungsverfahrens in anderen Staaten (ab 1.1.2010 nur noch Drittstaaten) erteilt werden.[12]

 

Rz. 155

Fraglich ist, ob die Unternehmerbescheinigung innerhalb der Antragsfrist des § 61a ...

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