Rz. 120

Vergütungszeitraum ist gem. § 60 S. 1 UStDV[1] nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bis zu höchstens einem Kj. Der Vergütungszeitraum kann gem. § 60 S. 2 UStDV weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In einem solchen Fall können die Monate November und Dezember oder auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. Ob die Voraussetzungen für das Vergütungsverfahren nach § 59 UStDV vorliegen, ist für den "Vergütungszeitraum" zu prüfen. Der im Ausland ansässige Unternehmer ist berechtigt, als Vergütungszeitraum das Kj. zu wählen (§ 60 UStDV). Das FA ist nicht berechtigt, den Unternehmer auf einen kürzeren Vergütungszeitraum zu verweisen.[2] Die einzelnen Vorsteuerbeträge bilden im Vergütungszeitraum, für den eine Steuervergütung festzusetzen ist, für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand.[3]

 

Rz. 121

Gem. § 60 S. 3 UStDV können in den Vergütungsantrag für einen Vergütungszeitraum (von mind. 3 Monaten und höchstens 1 Kalenderjahr) auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hiervon nicht erfasst werden Vorsteuern aus Rechnungen, deren Berücksichtigung in vorangegangenen Vergütungszeiträumen bereits abgelehnt worden sind. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Norm. Hierdurch wird dem Prinzip des Bestandsschutzes vorangegangener Bescheide Rechnung getragen. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. § 60 S. 3 UStDV dient der Vereinfachung des Verfahrens, die dadurch erreicht wird, dass der Steuerpflichtige nicht für jede z. B. verspätet eingetroffene Rechnung einen Änderungsantrag zu stellen braucht.[4] Die wiederholte Geltendmachung einer bereits abgelehnten Rechnung würde diesem Zweck zuwiderlaufen.[5]

 

Rz. 122

Nach § 60 S. 4 UStDV gilt: Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach § 60 S. 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Abs. 3 S. 3 und § 61a Abs. 3 S. 3 gelten entsprechend. D.h. der Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, für die zuvor noch keine Vergütung beantragt wurde. Dieser weitere Vergütungsantrag wird – unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat – aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat. In dem fünften Antrag dürfen ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in den anderen Vergütungsanträgen für das betreffende Jahr nicht enthalten sind. Für den fünften Antrag gelten auch die Vorgaben bezüglich der beantragten Mindestvergütung nach § 61 Abs. 3 S. 3 UStDV bzw. § 61a Abs. 3 S. 3 UStDV.[6]

 

Rz. 123

Der Vergütungszeitraum kann nur volle Kalendermonate umfassen, eine tageweise Abgrenzung des Vergütungszeitraums ist nicht vorgesehen. Der Mindestvergütungszeitraum muss nicht einem Jahresquartal entsprechen, sondern kann z. B. auch die Monate Mai bis Juli eines Jahres umfassen. Die Wahl des Unternehmers ist von keinen weiteren Bedingungen abhängig, sondern der gewählte Zeitraum kann für jeden Vergütungsantrag unterschiedlich sein.

 

Rz. 124

Es kann also der Zeitraum von vier, sieben, zehn oder zwölf Kalendermonaten Vergütungszeitraum sein. Eine Verkürzung des Mindestzeitraums von 3 Kalendermonaten ist aus Rechtsgründen nicht möglich, auch wenn hohe Vorsteuerbeträge zu vergüten sind oder wenn sehr viele Belege anfallen. Die Worte "höchstens ein Kj." in § 60 S. 1 UStDV besagen, dass der Vergütungszeitraum mit Ablauf des Kalenderjahrs endet, also nicht in das folgende Kj. übergreifen kann (z. B. kann die Vergütung nicht für die Monate November bis Februar beantragt werden). Um Benachteiligungen aus dieser Regelung zu vermeiden, regelt § 60 S. 2 UStDV, dass der restliche Zeitraum eines Kalenderjahrs auch weniger als 3 Kalendermonate umfassen kann (z. B. die Monate November und Dezember oder auch nur den Monat Dezember). Der Vergütungszeitraum muss stets aufeinanderfolgende Monate des Kalenderjahrs umfassen. Es müssen jedoch nicht in jedem Kalendermonat Vergütungsbeträge angefallen sein.

 
Praxis-Beispiel

Es sind Vorsteuerbeträge im Februar 2023 i. H. v. 200 EUR und im April i. H. v. 100 EUR angefallen. Der Vergütungszeitraum umfasst die Monate Februar bis April 2021 (= 3 Kalendermonate). Er kann jedoch nicht gewählt werden, weil die Gesamtvergütung we...

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