Rz. 1

Das in § 18 Abs. 9 UStG und ergänzend in den §§ 59 bis 61a UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren war im Rahmen der Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an die 6. EG-RL[1] eingeführt worden. Durch das UStG 1980 hatte der Gesetzgeber den Bundesminister der Finanzen erstmals ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an nicht im Inland (damals noch: Erhebungsgebiet) ansässige Unternehmer abweichend von dem normalen Besteuerungsverfahren nach den §§ 16 und 18 UStG in einem besonderen Verfahren zu regeln.[2]

Rz. 2 einstweilen frei

 

Rz. 3

Aufgrund der Ermächtigung in § 18 Abs. 9 UStG wurde das Vorsteuervergütungsverfahren in den §§ 59 bis 61 UStDV 1980 eingeführt. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens wurde grundsätzlich dem damaligen Bundesamt für Finanzen (heute Bundeszentralamt für Steuern – BZSt) als Zentralbehörde übertragen.[3] Bei der Regelung des Vorsteuervergütungsverfahrens hatte sich der Verordnungsgeber leiten lassen von der seinerzeit im Entwurf bereits vorliegenden 8. EG-RL[4], die am 1.1.1981 in Kraft trat. Der Verordnungsgeber hatte den Kreis der unter das Verfahren fallenden Unternehmer jedoch ausgedehnt, sowohl in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen[5] als auch in Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen (= Einbeziehung der Unternehmer aus Drittstaaten). Zu weiteren Erläuterungen zur Einführung des Vorsteuervergütungsverfahrens ab 1.1.1980 vgl. BMF v. 11.7.1980.[6] Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Vergütungsverfahrens vor, können die VSt-Beträge nur in diesem besonderen Verfahren vergütet werden. Eine Berücksichtigung im allgemeinen Besteuerungsverfahren ist ausgeschlossen.

Rz. 4 – 18 einstweilen frei

[1] Sechste RL 77/388/EWG des Rates v. 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die USt – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1.
[3] Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG i. d. F. des Zweiten Kapitels, Art. 8 des Gesetzes zur Neufassung des UStG und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.11.1979, BGBl I 1979, 1953, BStBl I 1979, 654.
[4] Achte RL 79/1072/EWG des Rates v. 6.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, ABl. EG 1979 Nr. L 331, 11.
[5] = Einbeziehung der Unternehmer, die dem damaligen Abzugsverfahren gem. § 18 Abs. 8 UStG 1980 – heute Verlagerung der Steuerschuld gem. § 13b UStG – und der Einzelbesteuerung unterlegen haben.
[6] BMF v. 11.7.1980, IV A 3 – S 7359 – 50/80, BStBl I 1980, 422.

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