Rz. 1
Das in § 18 Abs. 9 UStG und ergänzend in den §§ 59 bis 61a UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren war im Rahmen der Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an die 6. EG-RL[1] eingeführt worden. Durch das UStG 1980 hatte der Gesetzgeber den Bundesminister der Finanzen erstmals ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an nicht im Inland (damals noch: Erhebungsgebiet) ansässige Unternehmer abweichend von dem normalen Besteuerungsverfahren nach den §§ 16 und 18 UStG in einem besonderen Verfahren zu regeln.[2]
Rz. 2 einstweilen frei
Rz. 3
Aufgrund der Ermächtigung in § 18 Abs. 9 UStG wurde das Vorsteuervergütungsverfahren in den §§ 59 bis 61 UStDV 1980 eingeführt. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens wurde grundsätzlich dem damaligen Bundesamt für Finanzen (heute Bundeszentralamt für Steuern – BZSt) als Zentralbehörde übertragen.[3] Bei der Regelung des Vorsteuervergütungsverfahrens hatte sich der Verordnungsgeber leiten lassen von der seinerzeit im Entwurf bereits vorliegenden 8. EG-RL[4], die am 1.1.1981 in Kraft trat. Der Verordnungsgeber hatte den Kreis der unter das Verfahren fallenden Unternehmer jedoch ausgedehnt, sowohl in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen[5] als auch in Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen (= Einbeziehung der Unternehmer aus Drittstaaten). Zu weiteren Erläuterungen zur Einführung des Vorsteuervergütungsverfahrens ab 1.1.1980 vgl. BMF v. 11.7.1980.[6] Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Vergütungsverfahrens vor, können die VSt-Beträge nur in diesem besonderen Verfahren vergütet werden. Eine Berücksichtigung im allgemeinen Besteuerungsverfahren ist ausgeschlossen.
Rz. 4 – 18 einstweilen frei
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