Rz. 62

Nachstehend erfolgt eine kurze Übersicht bezüglich der Übermittlung der Jahreserklärung für die häufigsten Praxisfälle:

Gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 UStG hat der Unternehmer

  • für das Kj. bis 2010 eine Steuererklärung (Steueranmeldung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und eigenhändig unterschrieben abzugeben;
  • ab dem Kj. 2011 – grundsätzlich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die Jahreserklärung ist für Jahre bis einschließlich 2017 bis zum 31. Mai des Folgejahrs abzugeben (Rz. 69ff.).

Im Gegensatz zur Voranmeldung bestand für Steuererklärungen bis einschließlich Kj. 2010 keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung. Sie war aber möglich.

Beginnend mit 2011 endenden Kalenderjahren ist die Jahreserklärung ebenfalls grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege zu übermitteln.[1] Allerdings sieht – analog zur Übermittlung der Voranmeldung – § 18 Abs. 3 S. 2 UStG vor, dass das FA auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann. In diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.[2] Für die auf dem Papierweg übersandte Jahreserklärung sind als amtliche Vordrucke die bis 2017 vierseitige und seit 2018 sechsseitige Umsatzsteuererklärung[3] anzuwenden und bis 2017 die doppelseitige Anlage UR, in der insbesondere Angaben für steuerfreie Umsätze, innergemeinschaftliche Erwerbe und § 13b-Fälle abgefordert werden. Die bisherige Anlage UR wurde ab 2018 in das Vordruckmuster USt 2 A und die bisherige Anleitung zur Anlage UR wurde in das Vordruckmuster USt 2 E integriert. Die bislang in der Anlage UR erforderlichen Eintragungen sind seitdem im Vordruckmuster USt 2 A (Abschnitte D bis I) vorzunehmen. Schließlich gibt es noch die einseitige Anlage UN, die ausschließlich für im Ausland ansässige Unternehmer vorgesehen ist. Eine Anleitung zur Umsatzsteuererklärung[4] dient der Erläuterung. Die Übermittlung der elektronischen Steueranmeldung ist insb. über das System "Elster" möglich.

Ergibt sich aus der Umsatzsteuererklärung nach etwaiger Verrechnung mit den Voranmeldungen eine Abschlusszahlung, ist diese gem. § 18 Abs. 4 UStG binnen einem Monat nach Übermittlung der Steuererklärung zu entrichten.

Seit dem Besteuerungszeitraum 2018 ist die Anlage UR in den Hauptvordruck integriert worden.

[1] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.
[3] Vordruckbezeichnung USt 2A.
[4] Vordruckbezeichnung USt 2 E.

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