Rz. 8

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer eine Voranmeldung und nach § 18 Abs. 3 S. 1 UStG Klammerzusatz eine Steueranmeldung abzugeben. Sowohl die Voranmeldung als auch die Steueranmeldung, die im allgemeinen Sprachgebrauch als "Jahreserklärung" bezeichnet wird, sind Anmeldungen i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 3 AO, weil das UStG den Unternehmer verpflichtet, die Steuer selbst zu berechnen.[1] Aus § 150 Abs. 1 S. 3 AO ergibt sich zudem, dass die Jahreserklärung, aber auch die Voranmeldung Steuererklärungen sind. Weiter folgt aus der Verknüpfung von § 18 Abs. 1 und 3 UStG mit § 150 Abs. 1 S. 3 AO, dass sowohl die Voranmeldung als auch die Jahreserklärungen als Steueranmeldungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[2] gleichstehen. Zu Fragen der Wirkung einer Steueranmeldung vgl. § 168 AO und AEAO zu § 168 AO sowie entsprechende Kommentierungen. Für die Praxis ist aber i. d. R. insbesondere wichtig zu wissen, was mit der Wirkung der Voranmeldungen eines Kalenderjahrs ist, wenn für das Kj. eine Jahreserklärung übermittelt worden ist (Rz. 74 und 93ff.).

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