Rz. 2

Das vorherrschende Verfahren bei der Umsatzbesteuerung ist seit jeher das Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren.[1] Es wird als Abschnittsbesteuerung durchgeführt. Danach hat der Unternehmer grundsätzlich nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums (= Kalendermonat oder -vierteljahr) eine Voranmeldung abzugeben und gleichzeitig die entsprechende Vorauszahlung zu entrichten. Die USt für das Kalenderjahr[2] wurde bis Ende 1976 vom FA durch Veranlagung festgesetzt. Durch die Einführung des sog. Mehrwertsteuersystems ab 1.1.1968 hat sich an den Grundzügen des Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahrens und an dem Verfahren zur Festsetzung der Jahresumsatzsteuer nichts geändert.[3] Eine bedeutsame Änderung des Besteuerungsverfahrens ist jedoch mit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977 (AO) eingetreten. Die USt hat seit dem 1. Januar 1977 ihre Eigenschaft als Veranlagungsteuer verloren. Sie ist seither eine Anmeldungs- und Fälligkeitssteuer (Rz. 8). Durch Art. 17 Nr. 7 Buchst. b des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung[4] ist § 18 Abs. 1 S. 1 UStG 1973 geändert worden. Die Vorschrift besagt nicht mehr, dass der Unternehmer zur USt veranlagt wird. Die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer erfolgt vielmehr aufgrund der vom Unternehmer selbst berechneten Steuer durch Abgabe der USt-Jahreserklärung.[5] Näheres über die Wirkung der USt-Jahreserklärung als Steueranmeldung vgl. Rz. 8.

 

Rz. 3

Das UStG 1980[6] hat das Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren und das Verfahren zur Festsetzung der Jahresumsatzsteuer sowie das Verfahren der Einzelbesteuerung in seinen Grundzügen aus dem UStG 1973 übernommen. Die Vorschriften des § 18 UStG wurden jedoch neu gegliedert und in einigen Punkten sachlich geändert.

 

Rz. 4

Seit dem Jahressteuergesetz 1996 bestimmt § 18 Abs. 2 UStG das Kalendervierteljahr, als Regelvoranmeldungszeitraum (die Bagatellgrenze von 1.000 DM für die Nichtabgabe einer Voranmeldung blieb unverändert). Gleichzeitig ist eine Betragsgrenze eingeführt worden, ab der die Unternehmer ihre USt-Voranmeldungen monatlich abzugeben haben. Durch die Festlegung der Betragsgrenze auf damals 12.000 DM sollten etwa 50 % aller steuerpflichtigen Unternehmer zu Vierteljahreszahlern bestimmt werden. Als Folge dieser Maßnahme nahm die Zahl der von kleineren Unternehmen zu erstellenden und der von den FÄ zu bearbeitenden USt-Voranmeldungen ab. Aufgrund des § 18 Abs. 2a UStG haben Unternehmer, deren Vorsteuerüberschüsse im vorangegangenen Kj. einen bestimmten Betrag (1996 mehr als 12.000 DM) betragen, ein Wahlrecht. Sie können wählen, ob sie ihre USt-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben.

 

Rz. 5

Mit der EUR-Umstellung zum 1.1.2002 wurden die vorgenannten DM-Beträge von 1.000 DM auf 512 EUR und von 12.000 DM auf 6.136 EUR transferiert.[7] Gleichzeitig wurde durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eine Regelung in § 18 Abs. 2 UStG eingeführt, wonach in sog. Neugründungsfällen in den ersten beiden Kalenderjahren stets der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum bestimmt worden ist. Diese Maßnahme sollte der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs dienen.

 

Rz. 6

Seit 2005 verpflichtet § 18 Abs. 1 UStG den Unternehmer, seine Voranmeldungen grundsätzlich nur noch auf elektronischem Weg an das FA zu übermitteln.[8]

 

Rz. 7

Zum 1.1.2009 wurden die in § 18 Abs. 2 und 2a UStG genannten Betragsgrenzen erstmalig angehoben (bzw. an die Inflationsentwicklung der vergangenen Jahre angepasst). Der Betrag von 512 EUR wurde auf 1.000 EUR, und die Beträge i. H. v. 6.136 EUR wurden auf 7.500 EUR angehoben.[9]

 

Rz. 7a

Zum 1.1.2011 wurde in § 18 Abs. 3 UStG die Verpflichtung eingeführt, wonach der Unternehmer nunmehr auch seine Jahreserklärung für alle ab 2011 endenden Kalenderjahre elektronisch zu übermitteln hat.[10]

 

Rz. 7b

In Verbindung mit § 27 Abs. 21 UStG ist § 18 Abs. 2 S. 5 UStG mWv 1.1.2015 durch das ZK-Anpassungsgesetz[11] eingefügt worden. Damit gilt die monatliche Übermittlung auch für neu gegründete Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel.

 

Rz. 7c

Für die Jahre 2021 bis 2026 ist die Verpflichtung in sog. "Neugründungsfällen" in den ersten beiden Jahren, stets monatlich eine Voranmeldung abgeben zu müssen, für diverse Fälle ausgesetzt (Rz. 26e).[12]

[1] § 19 UStG 1926/1932, § 13 UStG 1934/1951.
[2] Entspricht dem Besteuerungszeitraum nach § 16 Abs. 1 UStG.
[3] § 18 Abs. 14 UStG 1967/1973.
[4] EGAO v. 14.12.1976, BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694.
[5] § 18 Abs. 1 S. 2 UStG 1973.
[6] BGBl I 1980, 1953, BStBl I 1980, 654.
[7] Steuer-Euroglättungsgesetz, BGBl I 2000, 1790.
[8] Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645.
[9] Steuerbürokratieabbaugesetz, BGBl I 2008, 2850.
[10] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.
[11] Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[12] Im Referentenentwurf v. 14.7.2023 des sog. "Wachstumschancengesetz" ist gem. Art. 26 mWv 1.1.2024 geplant, die Umsatzgrenze in § 18 Abs. 2 UStG zur Ni...

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