Rz. 162
Ging der Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Gesamtvollstreckungsverfahrens eine Sequestration voraus, so bestand bereits bei ihrer Anordnung die Uneinbringlichkeit.[1]
Rz. 163
Eine Uneinbringlichkeit kann auch noch weiter vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zurückliegen als die Einsetzung eines Sequesters. Erfolglose Vollstreckungsversuche, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auch der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Konkursverfahrens können die Uneinbringlichkeit dokumentieren. Aber auch ohne Vollstreckungsversuche kann eine Nichtzahlung unter bestimmten Begleitumständen bereits die Uneinbringlichkeit zeigen.[2]
Rz. 164 – 166 einstweilen frei
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