Rz. 56

Mit § 16 Abs. 5b UStG wird der Bestimmung des § 10 Abs. 6 S. 4 UStG Rechnung getragen, nach der das Durchschnittsbeförderungsentgelt (Rz. 46) nicht zu einer Steuer führen darf, die wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde. Die Regelung bestimmt daher, dass die Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) auf Antrag des Unternehmers durch die Abschnittsbesteuerung (Rz. 2) ersetzt wird. Beförderungsunternehmer, die das Durchschnittsbeförderungsentgelt als zu hoch ansehen, können also nach Ablauf eines Kj. ihre Personenbeförderungen im allg. Besteuerungsverfahren beim zuständigen FA (Rz. 39) erneut erklären. In diesem Fall ist die USt nach dem auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Fahrpreis zu berechnen. Von der errechneten USt sind die im Zusammenhang mit den Personenbeförderungen stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen (Rz. 51). Dies gilt jedoch nicht für Vorsteuerbeträge, die bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet wurden. Auf den sich danach ergebenden Steuerbetrag wird die bei der Einzelbesteuerung an den Drittlandsgrenzen bereits entrichtete USt angerechnet. Die Höhe der anzurechnenden USt ist durch Vorlage aller bei der Einzelbesteuerung ergangenen Steuerbescheide nachzuweisen (Abschn. 231 Abs. 3 S. 2 u. 3 UStR 2008 sowie Rz. 51). Maßgeblicher Besteuerungszeitraum ist in diesem Fall regelmäßig das Kj. (Rz. 6). Da § 16 Abs. 3 und 4 UStG entsprechend gilt, ist auch ein verkürzter Besteuerungszeitraum möglich (Rz. 9ff.). Das Besteuerungsverfahren ist im Einzelnen in § 18 Abs. 5b UStG geregelt (§ 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 34f.).

 

Rz. 57

Der Antrag des Unternehmers auf Durchführung der Abschnittsbesteuerung anstelle der Einzelbesteuerung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum gestellt werden.[1]

[1] Ebenso Wagner, in Sölch/Ringleb, UStG, § 16 UStG Rz. 120.

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