Rz. 48

Zuständige Zolldienststelle ist die erste oder letzte an der Zollstraße gelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangszollstelle). Sie handelt hierbei für das FA, in dessen Bezirk der Beförderer die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet (zuständiges FA § 16 Abs. 5 S. 2 u. 3 UStG). Verwaltungsakte der zuständigen Zolldienststelle sind also Verwaltungsakte des zuständigen FA und ggf. als solche anzufechten.

Gegen die St-Festsetzung der Zolldienststelle kann innerhalb eines Monats Einspruch entweder bei der zuständigen Zolldienststelle oder unmittelbar beim zuständigen FA eingelegt werden. Hilft die Zolldienststelle dem Einspruch nicht in vollem Umfang ab, hat sie den Einspruch dem örtlich zuständigen FA vorzulegen. Dieses bleibt bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens einschl. der Abwicklung von USt-Erstattungen und -Nacherhebungen zuständig (Abschn. 18.8 Abs. 2 UStAE).

 

Rz. 49

Ist die Steuer von der Eingangszollstelle festgesetzt worden, so wird die Ausgangszollstelle nur noch bei einer etwa notwendigen Berichtigung der Festsetzung tätig, z. B. wenn sich die Beförderungsstrecke oder die Zahl der beförderten Personen geändert hat. Eine Änderung der St-Festsetzung ist jedoch nur vorzunehmen, wenn die Mehr- oder Mindersteuer mindestens 2,50 EUR beträgt (§ 18 Abs. 5 Nr. 3 UStG).

 

Rz. 50

Um Unternehmern, die im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen Personen häufig über dieselbe Eingangsstelle befördern, den Grenzaufenthalt zu verkürzen, kann das für diese Eingangsstelle zuständige Hauptzollamt auf entspr. Antrag zulassen, dass die während eines Kalendermonats bei dieser Eingangsstelle zu entrichtenden Steuern bis zum 10. Tag des Folgemonats gestundet werden (§ 222 AO). Dem Antragsteller ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet.[1]

 

Rz. 51

Im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 16 Abs. 5 S. 4 UStG). Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit einer der Einzelbesteuerung unterliegenden Personenbeförderung stehen, als im Übrigen im Inland nicht steuerlich erfasster Unternehmer im besonderen Vergütungsverfahren beantragen (§ 18 Abs. 9 UStG; dazu § 18 Abs. 9 UStG Rz. 77). Außerdem kann er diese Vorsteuerbeträge bei der Besteuerung nach den §§ 16 und 18 UStG Abs. 1 bis 4 UStG geltend machen, wenn bei ihm das allgemeine Besteuerungsverfahren anstelle des besonderen Vergütungsverfahrens durchzuführen ist. Durch die Besteuerung nach den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 UStG wird die Einzelbesteuerung nicht berührt. Die hierbei bereits versteuerten Umsätze sind daher nicht in das Besteuerungsverfahren einzubeziehen[2], was ansonsten ja auch eine Doppelerfassung bedeuten würde. Seit dem 1.1.1993 hat der Beförderer (wieder) die Möglichkeit, seine Beförderungsumsätze der Abschnittsbesteuerung statt der Beförderungseinzelbesteuerung zu unterwerfen, z. B. wenn er das Durchschnittsbeförderungsentgelt als zu hoch ansieht (§ 16 Abs. 5b UStG u. Rz. 56). Auf die Steuer, die sich danach ergibt, wird die bei der Beförderungseinzelbesteuerung entrichtete USt angerechnet. Die Höhe der anzurechnenden USt ist durch Vorlage aller im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärung (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen nachzuweisen.[3]

 

Rz. 52

In § 16 Abs. 5 S. 4 UStG wird weiterhin klargestellt, dass die Vorschriften über die Besteuerung von Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 UStG) bei der Beförderungseinzelbesteuerung keine Anwendung finden.

[1] Ausführlich BMF v. 15.4.1980, IV A 3 – S 7327 – 12/80, BStBl I 1980, 258.

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