Rz. 6

Der Besteuerungszeitraum ist bei der Abschnittsbesteuerung (Rz. 2) das Kj. (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG). Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke seinen Gewinn nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist dem Umsatzsteuerrecht im Gegensatz zu § 4a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG fremd.

 

Rz. 7

Der Besteuerungszeitraum ist niemals länger als ein Kj., geht also nie über den 31. Dezember hinaus. Auch Änderungsbescheide (z. B. aufgrund einer Außenprüfung) dürfen daher keinen längeren Zeitraum umfassen als jeweils ein Kj. Kürzere Besteuerungszeiträume dürfen der Besteuerung in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 UStG zugrunde gelegt werden (Rz. 9ff.). In den Fällen des § 16 Abs. 1a UStG ist Besteuerungszeitraum zwingend das Kalendervierteljahr (Rz. 22).

 

Rz. 8

Das Kj. als Besteuerungszeitraum ist gem. § 18 Abs. 2 und 2a UStG in vier bzw. zwölf Voranmeldungszeiträume unterteilt, für die der Unternehmer eine Voranmeldung abzugeben hat. Auch für die Voranmeldung gelten die Berechnungsgrundsätze des § 16 Abs. 1 und 2 UStG entsprechend.[1] Dem Ablauf eines Voranmeldungszeitraums kommt darüber hinaus die wesentliche materiell-rechtliche Bedeutung insoweit zu, als für alle in einem Voranmeldungszeitraum bewirkten steuerbaren Tatbestände die USt zu diesem Zeitpunkt entsteht (§ 13 Rz. 13) und eben nicht erst mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, also dem Kj .

 

Rz. 8a

Es darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die USt durch die Definition des Besteuerungszeitraums eine Jahressteuer ist. So hat der BGH[2] Folgendes ausgeführt: "Auch handelt es sich bei einer Umsatzsteuervoranmeldung um eine eigenständige Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. Raudszus in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, 150. Lfg., 2010, § 18 Abs. 1-4 Rn. 94). Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits, sind steuerrechtlich selbstständig und können sich zeitlich überschneiden (vgl. Leonard in Bunjes, UStG, 16. Aufl., § 18 Rn. 23). Dabei löst die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen für die zukünftige sachlich rechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen. Auch wird die Fälligkeit rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Fälligkeit eines sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebenden Unterschiedsbetrages zugunsten des Finanzamts nicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG, vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08 Rn. 26, BGHSt 53, 221, 225f. sowie Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand April 2015, § 18 Rn. 73 und Grommes aaO). Auf der anderen Seite ist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervoranmeldung ergebender Überschuss nach Zustimmung des Finanzamts (§ 168 Satz 2 AO) als Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag auszuzahlen; er ist nicht auf die Jahreserklärung vorzutragen (vgl. BGH aaO)". Sodann führt der BGH weiter aus: "Gleichwohl wird der Unrechtsgehalt einer unrichtigen Jahreserklärung von demjenigen vorangehender unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (auch in der Summe) nicht vollständig erfasst. Denn bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer für das Kalenderjahr, die aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung erstmalig festgesetzt wird und deren endgültige Verkürzung damit erst aufgrund der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung eintreten kann, auch wenn das für die Erhebung der Umsatzsteuer erforderliche Leistungsgebot gemäß § 18 Abs. 4 UStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vorauszahlungssoll und der für das Kalenderjahr festgesetzten Steuer beschränkt ist (vgl. Raudszus, a.a.O. Rn. 76). Selbst wenn durch unrichtige Voranmeldungen bereits der Nominalbetrag der Steuer verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 3.2009 – 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221), bewirken diese zunächst nur eine Steuerverkürzung "auf Zeit" (s. o., vgl. BGH, a.a.O. Rn. 33, BGHSt 53, 221, 228; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 387)."

Folglich bestehen Ansprüche des Fiskus aus den USt-Voranmeldungen und sich aufgrund der Jahressteuererklärung ergebener Nachzahlungen nebeneinander und es ist mitnichten so, dass durch die USt-Jahreserklärung die Ansprüche aus dem Voranmeldungsverfahren entfallen (§ 18 1-4 UStG, 94), so aber der BFH.[3] Danach hätten im Verhältnis zur Jahressteuerfestsetzung die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur vorläufigen Charakter und führten daher sowohl in verfahrens- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in aller Regel nur vorläufige Rechtsfolgen herbei. Zwar räumt der BFH in der gleichen Entscheidung ein, dass das UStG keinen Tatbestand zur Entstehung der Jahressteuer enthalte (BFH-Urteil v. 9.5.1996 V R 62/94, BFHE 181, 188, BStBl II 1996, 662) und die Jahressteu...

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