Rz. 198

Haben sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verwendungsverhältnisse in einem Kj. um weniger als 10 Prozentpunkte geändert und beträgt der Berichtigungsbetrag nicht mehr als 1.000 EUR, so entfällt die Berichtigung für dieses Kalenderjahr.[1] Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie für die in § 15a Abs. 3 und 4 UStG bezeichneten Leistungen.[2] Danach entfällt die Berichtigung nicht, wenn die Änderung mindestens 10 Prozentpunkte beträgt, obgleich der Berichtigungsbetrag 1.000 EUR nicht überschreitet. Ebenso hat eine Berichtigung stattzufinden, wenn der Betrag über 1.000 EUR, aber die Änderung unter 10 % liegt.

 

Rz. 199

Die Grenze von 10 % ist in der Weise zu berechnen, dass das Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Jahr des Berichtigungszeitraums ergibt, dem Verhältnis gegenübergestellt wird, das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für das Berichtigungsobjekt nach § 15 UStG maßgeblich war. Für die absolute Grenze nach § 44 Abs. 2 UStDV von 1.000 EUR ist der Betrag maßgebend, um den der Vorsteuerabzug für das Berichtigungsobjekt aufgrund der Verhältnisse des betreffenden Jahres des Berichtigungszeitraums tatsächlich zu berichtigen wäre. Bei Berichtigungsobjekten, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, gilt Entsprechendes für den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung des Berichtigungsobjekts.[3]

 

Rz. 200

Diese Regelung gilt für das jeweilige Kj., sodass für jedes Jahr des Berichtigungszeitraums erneut zu prüfen ist, ob die Grenzen dieser Vorschrift über- oder unterschritten sind. Sie wirkt zugunsten wie zuungunsten des Unternehmers.

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