Rz. 384

Nach § 15 Abs. 2 S. 2 UStG sind Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, oder sonstige Leistungen, die er dafür in Anspruch nimmt, den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird. Die mit einer Einfuhr oder einem innergemeinschaftlichen Erwerb verknüpften Leistungen an den Unternehmer sind wie die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb zu behandeln. Diese Klarstellung war erforderlich, weil die Einfuhren zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG als steuerbare Umsätze zu behandeln sind und mit Ausnahme der nach § 5 UStG steuerbefreiten Einfuhren steuerpflichtige Vorgänge darstellen, wirtschaftlich aber Umsätze an das eigene Unternehmen (Vorumsätze) sind. Ohne die genannte Regelung wären die mit USt belasteten und im Zusammenhang mit einer Einfuhr stehenden Aufwendungen fast ausschließlich diesen steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen und dementsprechend immer voll dem Vorsteuerabzug zuzuführen. Es bliebe außer Betracht, dass die Einfuhren selbst nach § 15 Abs. 2 S. 1 UStG beim Vorsteuerabzug danach einzureihen sind, ob sie zur Ausführung steuerpflichtiger oder steuerfreier Umsätze verwendet werden. Entsprechendes gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a UStG. Die Vorschrift stellt also sicher, dass Verzerrungen in den Fällen vermieden werden, in denen die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb umsatzsteuerlich anders behandelt wird als die dazu verwendeten Gegenstände oder in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen.

 

Praxis-Beispiele

  • Ein Importeur in Hamburg erwirbt zur Beförderung der an ihn von See eingehenden Güter eine Schute, mithin ein Wasserfahrzeug, das nicht dem Erwerb durch die Seeschifffahrt zu dienen bestimmt ist. Die ihm hierfür in Rechnung gestellte USt ist dann abzugsfähig, wenn die mit diesem Fahrzeug eingeführten Gegenstände zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dienen. Sie ist nicht etwa deshalb abzugsfähig, weil die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb dieser Gegenstände steuerpflichtig sind.
  • Ein Krankenhaus-Unternehmen, das ausschließlich gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreite Umsätze tätigt, nimmt anlässlich eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch. Da der erworbene Gegenstand zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze dient und der Abzug der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb deshalb entfällt, kann auch die von dem Steuerberater für seine Leistung gesondert berechnete USt nicht abgezogen werden. In gleicher Weise ist bei der Inanspruchnahme anderer sonstiger Leistungen (z. B. von Speditionsleistungen, Lagerung) zu verfahren, wenn eine unmittelbare Verknüpfung mit dem Einfuhrvorgang oder einem innergemeinschaftlichen Erwerb besteht.
  • Eine Schiffswerft, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze oder steuerbefreite, aber gem. § 15 Abs. 3 UStG nicht vorsteuerabzugsschädliche Umsätze bewirkt, führt mit einem eigenen Fahrzeug Schiffsausrüstungsgegenstände ein, die in die Schiffe eingebaut werden. Die mit dem Transport zusammenhängenden Vorsteuern sind trotz der gem. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG steuerfreien Einfuhr abziehbar. Sie stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen oder steuerfreien, aber nicht vorsteuerabzugsschädlichen Umsätzen der Werft.

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