Rz. 337

§ 15 Abs. 1a UStG gilt seit dem 19.12.2006.[1]

Er regelt den Ausschluss des Vorsteuerabzugs ausnahmslos bei bestimmten Aufwendungen, die als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in § 4 Abs. 5 EStG aufgeführt sind oder unter das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 EStG fallen. Der Gesetzgeber hat damit die in Art. 176 MwStSystRL[2] vorgesehene Belastungsmethode von Aufwendungen mit nicht streng geschäftlichem Charakter übernommen. Dazu bedient er sich des Verweises auf das EStG, das den Betriebsausgabenabzug für solche Aufwendungen ausschließt. Dementsprechend wird auch der Vorsteuerabzug versagt; eine spätere Belastung durch einen eigenständigen Umsatz nach Art des früheren Eigenverbrauchs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (i. d. F. vor dem 1.4.1999) braucht damit nicht mehr stattzufinden.[3]

 

Rz. 338

Bei § 4 Abs. 5 EStG handelt sich um folgende Aufwendungen:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, im Wert von mehr als 35 EUR im Jahr.[4]
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, soweit sie 70 % des angemessenen Rahmens übersteigen.[5]
  • Aufwendungen für Gästehäuser.[6]
  • Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten.[7]
  • Andere die Lebensführung berührende unangemessene Aufwendungen.[8]
  • Die gem. § 12 Nr. 1 EStG die Lebensführung berührenden Aufwendungen, die sich von der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht klar abgrenzen lassen. S. Rz. 349a ff.
 

Rz. 339

Nach Abschn. 15.6 Abs. 2 UStAE soll es für die Abgrenzung der nichtabziehbaren Aufwendungen auf die einkommensteuerlichen Grundsätze in R 4.10 EStR ankommen. Die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung sei für den Bereich der USt nicht bindend; deshalb führten z. B. Aufwendungen i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4 und Nr. 7 EStG auch dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn ihr Abzug ertragsteuerlich zu Unrecht zugelassen worden ist.

 

Rz. 340

Das BMF v. 14.7.2000[9] stellte zu Recht klar, dass Vorsteuern im Zusammenhang mit einer ertragsteuerlich als sog. Liebhaberei einzustufenden und daher irrelevanten Tätigkeit den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, denn sie fallen nicht unter das Abzugsverbot gem. § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 12 Nr. 1 EStG. Stadie[10] will hingegen die ertragsteuerlichen Grundsätze auch bei der USt anwenden, d. h. die Liebhabereiaktivitäten von der unternehmerischen Betätigung ausgrenzen. Das ist – anders als in Österreich – vom UStG nicht gedeckt und lässt sich auch nicht über die Interpretation des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit lt. Art. 9 MwStSystRL in das geltende Recht hineinlesen (Rz. 342).

Renner/Hermann[11] befürworten den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch bei Verlustgeschäften. Das ist im Ergebnis nicht falsch, verlegt aber die für die USt nicht passenden ertragsteuerlichen Begrifflichkeiten in das Umsatzsteuerrecht, in dem es allein auf die Erzielung von Umsätzen, nicht von Gewinnen ankommt. Der BFH hat in dem Urteil v. 7.2.2007[12] entschieden, dass ein Unternehmer, der bei einer Werbeveranstaltung ein Oldtimer-Flugzeug eingesetzt hat, dafür gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG keinen Betriebsausgabenabzug geltend machen kann, denn es hätten der Zweck der Unterhaltung der Geschäftsfreunde ebenso wie private Neigungen im Vordergrund für diese Veranstaltung gestanden. Also ist auch kein Vorsteuerabzug zulässig, ungeachtet dessen, dass die Werbeveranstaltung zweifellos der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers diente. Das Niedersächsische FG[13] hat mit gleicher Begründung im Urteil v. 11.12.2007 den Betriebsausgabenabzug für ein von einem Unternehmer (Immobilienmakler) für seine Kunden und Geschäftsfreunde veranstaltetes Golfturnier versagt.

 

Rz. 341

Bei Unternehmern, für die § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen Gewinn zu ermitteln haben, z. B. gemeinnützige Einrichtungen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind, kommt es gem. Abschn. 15.6 Abs. 3 UStAE für Umsatzsteuerzwecke darauf an, ob die Aufwendungen ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4 und Nr. 7 EStG fallen.

 

Rz. 342

Auch bei den Liebhabereibetrieben (Rz. 340) ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art nach unter das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG fallen. Das Halten von Reitpferden im Rahmen der Liebhaberei ist nach dem BFH-Urteil v. 12.2.2009[14] als ähnlicher Zweck i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG anzusehen, sodass deshalb der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, es sei denn, die unternehmerische Tätigkeit erschöpfe sich in der Pferdezucht und in der Teilnahme an Pferderennen. Daher sah der BFH eine Kommanditgesellschaft, die nachhaltig die Pferdezucht betrieb, als unternehmerisch tätig an und gewährte ihr den Vorsteuerabzug. Hingegen kam der BFH im Urteil v. 2.7.2008[15] zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Unternehmer, der eine Segelyacht zwar nachhaltig, aber ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietete. Bei vor dem 1.4.1999 angeschafften Yachten, für...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge