Rz. 297

Obwohl ein spezieller Buchnachweis für den Vorsteuerabzug nicht gefordert wird, ist der Unternehmer nach § 22 UStG verpflichtet, zur Festsetzung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung[1] Aufzeichnungen zu machen. Für den Vorsteuerabzug müssen nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 bis 9 UStG folgende Angaben aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein:

 
Praxis-Beispiel
  • die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge[2];
  • die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen[3], die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 S. 4 zu entrichtende EUSt[4];
  • die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge[5];
  • die beim Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 1 und 2 UStG vorgeschriebenen Angaben[6];
  • die Bemessungsgrundlagen für die Auslagerungsumsätze gem. § 4 Nr. 4a UStG.[7]

Die aufgrund der Ermächtigung in § 22 Abs. 6 UStG dazu ergangenen näheren Bestimmungen finden sich in §§ 63 und 64 UStDV.

 

Rz. 298

Für den Vorsteuerabzug ist von Bedeutung, dass die aufgezeichneten Vorsteuerbeträge am Schluss eines jeden Voranmeldungszeitraums zusammengerechnet werden müssen. Eine besondere fortlaufende Aufzeichnung wird zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben; ihre Notwendigkeit ergibt sich aber aus dem in § 63 Abs. 1 UStDV formulierten allgemeinen Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchführung, der mit § 145 Abs. 1 AO übereinstimmt. § 63 Abs. 2 UStDV hat das Bruttoprinzip bei der Aufzeichnung auf die Vorsteuern aus geleisteten Anzahlungen im Rahmen der Istversteuerung ausgedehnt.

 

Rz. 299

§ 64 UStDV lässt es für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht im Fall der Einfuhr nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG genügen, wenn die entrichtete oder der im Fall des Zahlungsaufschubs gem. § 16 Abs. 2 S. 2 UStG zu entrichtende zollamtliche Beleg aufgezeichnet wird. Auch diese Norm ist bisher nicht an die Änderung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ab 30.6.2013 zum Abzug der geschuldeten EUSt angepasst worden.

 

Rz. 300

Seit dem 1.1.2002 ist der Vorsteuerabzug zulässig aufgrund bestimmter elektronischer Rechnungen, denn mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt wurde § 14 Abs. 4 UStG entsprechend ergänzt.[8] Gem. § 14 Abs. 1 UStG i. d. F. ab 1.7.2011 kann der Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen jeglichen Formats geltend gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger der elektronischen Übermittlung der Rechnung zugestimmt hat.

 

Rz. 301

Bereits durch das BMF v. 10.1.1977[9] hatte die Verwaltung den Abzug der EUSt als Vorsteuer bei der Anwendung des Mikrofilmverfahrens geregelt. Danach sind Mikrofilmaufnahmen als Belege über die EUSt bzw. Mikrokopien dieser Belege als ausreichender Nachweis für den Vorsteuerabzug anzuerkennen.[10]

 

Rz. 302

Dem Belegnachweis kommt beim Vorsteuerabzug besondere Bedeutung zu. Das gilt vor allem für die Belege, die die Grundlage des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 UStG überhaupt sind, nämlich die Rechnungen und alle sonstigen nach § 14 UStG als Rechnungen anzuerkennenden Urkunden. Als ausreichende Belege sind anzusehen:

  • Für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 UStG i. V. m. § 14 Abs. 3 und 4 UStG;
  • für die EUSt ein zollamtlicher Beleg oder ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg.[11]

Zum Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen wird auf Rz. 267ff. verwiesen.

 

Rz. 303

Rechnungen, die die in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 UStG genannten Angaben nicht vollständig enthalten, berechtigen den Unternehmer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs. Dem steht nicht entgegen, dass Rechnungen vom Rechnungsaussteller nachträglich vervollständigt werden dürfen, sodass die Mängel ausgeräumt sind. Die Angabe eines falschen oder nicht existenten Lieferers berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.[12] Es sollte früher nicht beanstandet werden, wenn der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung vorgenommen wird, in der das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und der Steuerbetrag in einer Summe angegeben und der Steuersatz sowie der Steuerbetrag in der Rechnung vermerkt sind.

 

Rz. 304

Diese noch in Abschn. 202 Abs. 4 UStR 2000 niedergelegte (jahrzehntelange) Praxis der Verwaltung war nach Auffassung des BFH[13] nicht vom Gesetz gedeckt, denn eine Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 4 UStG als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG verlange unbedingt die Angabe des Entgelts, um die verschiedenen Kostenelemente des Preises der Gegenstände und sonstigen Leistungen zu belegen. Dieses Verständnis des verbindlichen Rechnungsinhalts erge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge