Rz. 295
Seit dem 1.1.2004 (Rz. 16) gibt § 15 Abs. 1 Nr. 5 UStG das Recht zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Steuer, die gem. § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG bei der Auslagerung gem. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG entsteht.
Rz. 296
Weil § 15 Abs. 1 Nr. 5 UStG nur anordnet, dass die gem. § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist, bedarf es keiner Rechnung für diese Vorsteuer. Nur die der Auslagerung vorangehende Lieferung muss für das Unternehmen des Auslagerers erfolgt sein.[1]
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