Rz. 286

Gem. dem seit dem 1.1.1993 geltenden § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann der Unternehmer auch die USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen. Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1a UStG ersetzt in der Binnenmarkt-Übergangsregelung bei entgeltlichen Bezügen und Verbringungen von Gegenständen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland den Tatbestand der Einfuhr zur Herstellung des Grenzausgleichs, der bei dem weiterhin geltenden Bestimmungslandprinzip im unternehmerischen Bereich sichergestellt werden muss.

 

Rz. 287

Anders als beim Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aufgrund von Rechnungen über Lieferungen und sonstige Leistungen anderer Unternehmer für das Unternehmen und gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG bezüglich der Einfuhr, hängt der Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht mit einem Zahlungsvorgang zusammen. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist vielmehr vom Unternehmer in seiner USt-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung zu erklären[1], und wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb sofort im Rahmen seiner Erklärung wieder abziehen. Es fließt also kein Geld. Diese Wirkungsweise des innergemeinschaftlichen Erwerbs macht das im Mehrwertsteuersystem angelegte "Nullsummenspiel" im vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmerbereich besonders deutlich.

 

Rz. 288

Der Unternehmer braucht für den Abzug der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb keine Rechnung des Lieferers aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet; bei den unternehmensinternen Verbringungen gem. § 1a Abs. 2 UStG gibt es ohnehin keine Rechnung eines anderen Unternehmers. Allerdings wird für die dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland zugrunde liegende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet regelmäßig eine Rechnung ohne den Ausweis der Steuer, jedoch mit Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung erteilt werden, denn Art. 220 Nr. 3 MwStSystRL verpflichtet den Lieferer zur Erteilung einer Rechnung. Zur Rechtslage in Deutschland s. die Erläuterungen zu § 14a Abs. 3 UStG, welcher dies regelt.

 

Rz. 289

Das BFH-Urteil v. 24.9.1998[2] stellte klar, dass bei unter § 24 UStG fallenden Land- und Forstwirten der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben durch die Pauschalierung abgegolten ist.

 

Rz. 290

Während nach der langjährigen Praxis in Deutschland (auch) die Erwerbssteuer als Vorsteuer abgezogen werden konnte, die gem. § 3d S. 2 UStG dadurch in Deutschland entsteht, dass der Erwerber seine deutsche USt-IdNr. verwendet, der Erwerb aber gem. § 3d S. 1 UStG – primär – in dem EU-Staat steuerbar ist, in dem die Beförderung des Gegenstands endet, hat der EuGH am 22.4.2010[3] anders geurteilt. Er versagt den Abzug dieser Steuer mit der Begründung, dass diese Erwerbssteuer nur auf der Verwendung einer USt-IdNr., nicht auf einer besteuerten Tätigkeit mit dem erworbenen Gegenstand beruhe. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist seit dem 30.6.2013 an dieses EuGH-Urteil angepasst, nachdem bereits die Verwaltung mit dem BMF v. 7.7.2011[4] die Beachtung der EuGH-Auffassung mit einer Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2011 angeordnet hatte.

[3] EuGH v. 22.4.2010, C-536/08 und C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV, UR 2010, 418 m. Anm. Maunz; Korf, IStR 2010, 368; ebenso BFH v. 1.9.2010, V R 39/08, BStBl II 2011, 658 und BFH v. 8.9.2010, XI R 40/08, BStBl II 2011, 661.

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