Rz. 281

Abschn. 15.8 Abs. 8 UStAE[1] gibt eine Vereinfachungsregelung bei Werkleistungen und Werklieferungen mit ausländischen Auftraggebern.

 
Praxis-Beispiel

Überlässt ein ausländischer Auftraggeber einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer Werkleistung (z. B. Lohnveredelung), oder stellt der ausländische Auftraggeber einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer Werklieferung bei, kann die auf die Einfuhr des Gegenstands entfallene EUSt vom inländischen Unternehmer abgezogen werden, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung in das Ausland zurückgelangt. Entsprechend kann verfahren werden, wenn der ausländische Auftraggeber den Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung im Inland weiter liefert und diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 6ff. UStG steuerfrei ist. Diese Voraussetzungen der Abziehbarkeit der EUSt sind vom inländischen Beauftragten nachzuweisen. Wird der Gegenstand nach Ausführung der Werksleistung vom ausländischen Auftraggeber im Inland für eigene Zwecke verwendet oder genutzt, kann der inländische Unternehmer den Abzug der EUSt nicht vornehmen. Ein von ihm bereits vorgenommener Vorsteuerabzug ist rückgängig zu machen. In diesem Falle verbleibt es somit bei der durch die Einfuhr entstandenen Belastung, sofern nicht der ausländische Unternehmer hinsichtlich des eingeführten Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wird die Werkleistung oder Werklieferung für einen inländischen Auftraggeber ausgeführt, so kann die EUSt vom inländischen Unternehmer nicht abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug steht in diesen Fällen dem Auftraggeber zu, sofern dafür auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird der eingeführte Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet, gelten für den Abzug der EUSt die in Rz. 94 dargestellten Grundsätze.

 

Rz. 282

Anders als beim Abzug der USt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus nichtsteuerbaren innerbetrieblichen Vorgängen im Inland, aber wie beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch Verbringung gem. § 1a Abs. 2 UStG (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, Rz. 286ff.), kann die EUSt auch abgezogen werden, wenn der Einfuhr ein betriebsinterner Vorgang zugrunde liegt.

 
Praxis-Beispiel

Der inländische Unternehmer B unterhält neben seinem Produktionsbetrieb im Inland eine Betriebsstätte in der Schweiz (Drittlandsgebiet). Dort werden Waren produziert, die im Betrieb im Inland weiterverarbeitet werden. Bei Bedarf werden Waren aus der Betriebsstätte in der Schweiz mit eigenem Lkw abgeholt und zur im Inland gelegenen Fabrik gebracht.

Diesem Einfuhrvorgang liegt keine Lieferung zugrunde. Er ist aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar. Einführer und Steuerschuldner ist B. Die von ihm zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann er nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG abziehen, denn sie hat für sein Unternehmen stattgefunden.

 

Rz. 283

In der Praxis haben sich Probleme in den Fällen ergeben, in denen eine eingeführte Ware in einem Zollverkehr (§ 5 Abs. 2 ZG) verbleibt. Dazu gehören unter anderen der Zollgutversand (§ 41 ZG), die Zollgutlagerung (§ 43 ZG) und die Lagerung in Zollaufschublagern (§ 46 ZG). Hier können die EUSt-Schuld und die USt-Schuld bei demselben Unternehmer gleichzeitig entstehen, oder die EUSt kann vom Abnehmer des Importeurs zu entrichten sein, während der Importeur bereits vor der Fälligkeit eine Lieferung bewirkt hat. Schon im Einführungserlass zu § 15 UStG 1967 stellte der BMF klar, dass sich die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG gegenseitig ausschließen.[2] Der Unternehmer kann somit beim Erwerb eines Gegenstands grundsätzlich nicht gleichzeitig EUSt und eine gesondert in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen. Eine Einfuhr zur Verfügung des Unternehmers, die gleichzeitig eine steuerbare Inlandslieferung darstellt, ist auch kaum denkbar. Abschn. 15.8 Abs. 10 UStAE macht davon nur für den Fall eine Ausnahme, in dem der Leistungsempfänger den Gegenstand zum freien Verkehr abfertigt und die Lieferung an ihn steuerpflichtig ist, weil der Lieferant die Voraussetzungen der der Einfuhr vorangehenden Einfuhr nicht nachweist (§ 4 Nr. 4b S. 1 und 3 UStG). In diesen Fällen kann der Leistungsempfänger auch die EUSt neben der Steuer auf die Lieferung abziehen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ein Importeur nimmt eingeführte Rohtabake auf sein Zollaufschublager. Er verkauft die Rohtabake anschließend an einen Zigarrenfabrikanten im Inland mit der Kostenklausel unverzollt und unversteuert. Die Ware gelangt auf das Zollaufschublager des Erwerbers. Bei der Entnahme der Rohtabake aus diesem Zollaufschublager wird die EUSt durch das Zollamt beim Zigarrenfabrikanten erhoben. – Die entrichtete EUSt kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nur der Unternehmer absetzen, der Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt hat. Im vorliegenden Fall hat der Importeur die Rohtabake für sein Unternehmen eingeführt. Er hat deshalb die sachliche Berechtigung für den Abzug der von dem Zigarrenfa...

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