Rz. 256

Allgemeines

Mit dem Inkrafttreten des UStG 1967 trat die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an die Stelle der vorher geltenden Umsatzausgleichssteuer. Gegenstand der Besteuerung war bis Ende 1992 die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet. seit dem 1.1.1993 die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet[1] in das Inland. Seit dem 1.1.2004 ist die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

 

Rz. 257

Die umsatzsteuerliche Belastung der Einfuhren stellt das Gegenstück zur Entlastung der Ausfuhren dar. Der internationalen Übung entsprechend werden – nach dem Bestimmungslandprinzip – die Ausfuhren von Waren von der USt des Ausfuhrlands entlastet und die Einfuhren mit den entsprechenden Abgaben des Bestimmungslands belastet. Ein exakter Grenzausgleich kann bei Steuersystemen mit Kumulationswirkung nicht erreicht werden, weil in diesem Falle die genaue Be- oder Entlastung einer Ware nicht feststellbar ist. Das ist im Mehrwertsteuersystem dank des Vorsteuerabzugs anders: Durch die Anwendung gleicher Steuersätze für die Inlandsumsätze wie für die Einfuhr einer Ware und durch die Abzugsfähigkeit der EUSt wie die Vorsteuer aus inländischen Bezügen wird nicht nur eine gleichmäßige Belastung erzielt, sondern auch ein wettbewerbsneutraler Grenzausgleich ermöglicht. Unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerlichen Belastung ist es also für den Käufer, der eine Ware von einem Unternehmer kauft, gleichgültig, ob die Ware importiert worden ist oder vom Inlandsmarkt stammt. Diese Wirkung ist einer der größten Vorzüge des Systems der MwSt.[2] Diese Grundsätze gelten auch für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG im europäischen Binnenmarkt seit dem 1.1.1993, der an die Stelle der Einfuhr getreten ist, weil der grenzüberschreitende Warenverkehr zwar keine Grenzkontrollen mehr verlangt, aber mangels harmonisierter Steuersätze im Unionsgebiet weiterhin ein Grenzausgleich nötig ist.[3]

 

Rz. 258

Beim Kauf im Drittland von einem Nichtunternehmer mit späterer Einfuhr entsteht wegen der EUSt, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG auch bei Einfuhren durch Nichtunternehmer zu erheben ist, allerdings ein Unterschied gegenüber der Belastung inländischer Waren, die von einem Nichtunternehmer nicht steuerbar verkauft werden. Der EuGH hat in dem Urteil v. 5.5.1982[4] (für die Zeit vor dem 1.1.1993) entschieden, dass bei Privateinfuhren innerhalb der EG die im Zeitpunkt der Einfuhr im Wert des eingeführten Gegenstands noch enthaltene USt aus dem Ausfuhrstaat auf die EUSt anzurechnen ist. Der EuGH sah dabei offenbar die USt als eine den Verbrauch kontinuierlich belastende Steuer an, d. h. die Steuer wäre durch den Verkehrsvorgang, an den sie technisch anknüpft, noch nicht definitiv.[5] Die Zollverwaltung war durch das BMF[6] angewiesen worden, dem Urteil zu folgen. Mit Inkrafttreten der Binnenmarkt-Übergangsregelung ab dem 1.1.1993, bei der Privatpersonen Gegenstände, ausgenommen Neufahrzeuge[7], ohne Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU über die Grenzen verbringen können, hat diese Rspr. des EuGH ihre Bedeutung verloren. Im Verhältnis zu Drittländern hat sie der EuGH ohnehin nicht postuliert.

 

Rz. 259

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG i. d. F. ab 30.6.2013 kann der Unternehmer die geschuldete[8] EUSt abziehen, wenn die Gegenstände für das Unternehmen des Abzugsberechtigten eingeführt worden sind.

Weil § 15 Abs. 1 UStG[9] für die persönliche Vorsteuerabzugsberechtigung nicht auf die Ansässigkeit oder die Unterhaltung einer Betriebsstätte im Inland abstellt, sind auch die nicht im Inland ansässigen Unternehmer grundsätzlich zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt.

 

Rz. 260

Die grundsätzliche Berechtigung zum Abzug der EUSt ist zunächst von der Erfüllung der gleichen persönlichen Voraussetzungen wie beim Abzug der gesondert berechneten USt abhängig.[10] Der Gesetzgeber musste sich bei der Formulierung der Vorschrift über den Abzug der EUSt von einer – bei Inlandsvorumsätzen mit umsatzsteuerlichen Begriffen möglichen – konkreten Umschreibung der sachlichen Voraussetzungen lösen, weil eine Zitierung der verschiedenartigen zollrechtlichen Vorschriften, deren sinngemäße Anwendung gem. § 21 Abs. 2 UStG angeordnet ist, einen nicht vertretbaren Umfang der Vorschrift zur Folge gehabt hätte. Der Gesetzgeber konnte demnach bei der Regelung des Vorsteuerabzugs im Falle der Einfuhr von Gegenständen nicht an den umsatzsteuerlichen Lieferungsbegriff anknüpfen. Den zollrechtlichen Vorschriften, nach denen die Einfuhrabgaben (Zoll, Verbrauchsteuern einschl. Einfuhrumsatzsteuer usw.) zu erheben sind, ist dieser Begriff fremd. Häufig wird zwar der Einfuhr eine Lieferung zugrunde liegen, bei der durch Versenden oder durch Befördern an den Abnehmer oder an sich selbst (Abholung) dem inländischen Unternehmer die Verfügungsmacht über die Ware verschafft wird. Die Einfuhr kann aber auch auf einer betriebsinterne Warenbewegung über die Zollgrenze beruhen, z. B...

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