Rz. 206

Entsprechend den in Rz. 94. dargestellten Zuordnungsgrundsätzen ist beim Einkauf vertretbarer Sachen, deren teilweiser Verbrauch unstreitig dem privaten Bereich zugedacht ist, eine Aufteilung nach der Verwendung im Unternehmen und im privaten Bereich regelmäßig erforderlich. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE spricht hier vom Aufteilungsgebot. Die Aufteilung muss aber zumutbar und möglich sein.

 
Praxis-Beispiel

Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Wareneingangs

Ein Drogerieunternehmer kann beim Einkauf oftmals noch nicht übersehen, ob und in welchem Umfang er erworbene Toilettenartikel auch privat verbrauchen wird. Wenn ein abgrenzbarer Teil einer Lieferung oder sonstigen Leistung bereits beim Erwerb für den Privatbereich bestimmt ist, ist eine Aufteilung des Wareneingangs nach seiner voraussichtlichen unternehmerischen und privaten Verwendung vorzunehmen.

 

Rz. 207

Falls nicht bereits bei der Bestellung (Auftragserteilung) eine getrennte Berechnung nach der Zweckbestimmung vereinbart worden ist, ist bei Rechnungseingang eine entsprechende Aufteilung des Warenwerts und der gesondert ausgewiesenen USt vorzunehmen. Die abzugsfähige Vorsteuer ergibt sich aus dem anteiligen, dem Unternehmensbereich zuzuordnenden Warenwert. Gegen eine qualifizierte Schätzung wird nichts einzuwenden sein.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer bezieht im Jahr 01 500 Flaschen Wein. Davon sind 100 Flaschen (= 1/5) für seinen privaten Haushalt bestimmt. Der Unternehmer erhält eine Rechnung folgenden Inhalts:

500 Flaschen Wein (Lage, Rebe, Jahrgang) zum Preis von jeweils 10 EUR:

 
5.000 EUR  
+ 19 % USt 950 EUR
Summe 5.950 EUR

Warenwert und Steuer sind wie folgt aufzuteilen:

– Unternehmensbereich

4/5 des Warenwerts = 4.000 EUR

4/5 der USt = 760 EUR

Diese Beträge erscheinen in der Buchführung als Wareneingang bzw. auf dem Vorsteuerkonto als abzugsfähige Vorsteuer, es sei denn, dass der Unternehmer nach § 63 Abs. 4 UStDV verfährt und das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet und dann die Steuer erst am Schluss des Voranmeldungszeitraums herausrechnet.

– Privatbereich

Das restliche Fünftel des Einkaufspreises[1] berührt die Unternehmenssphäre nicht und scheidet deshalb von vornherein aus dem Rechenwerk des Unternehmens aus.

 

Rz. 208

Bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen ist in gleicher Weise vorzugehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der selbstständige Gärtner G übernimmt für Unternehmer U die Unterhaltung von Grünanlagen eines Betriebsgrundstücks. Außerdem pflegt er auch die Gartenanlagen eines von U bewohnten Einfamilienhauses. Der von G in einer Rechnung bei U angeforderte Leistungspreis ist nach objektiven Gesichtspunkten (Zahl der Arbeitsstunden usw.) aufzuteilen und nur mit dem Anteil dem Vorsteuerabzug zuzuführen, der dem Unternehmensbereich des U zuzuordnen ist.

 

Rz. 209

In mehreren Urteilen[3], hat der BFH entschieden, dass bei der Inanspruchnahme eines unternehmerischen Fernsprechanschlusses für private Zwecke des Unternehmers die Vorsteuern auf die Gebühren für die privaten Gespräche nicht abgezogen werden können, weil die sonstige Leistung des Telekommunikationsunternehmens hinsichtlich der Privatgespräche nicht für das Unternehmen des Anschlussinhabers ausgeführt werden. Der Unternehmer kann diese Leistung deshalb nicht seinem Unternehmen zuordnen.[4] Damit entfällt dann auch die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG. Die Vorsteuern auf die Fernsprechgebühren müssen also nach privaten und unternehmerischen Gesprächen aufgeteilt werden.[5] Das ist bei der Grundgebühr eines Telefonanschlusses oder Mobiltelefons nur im Schätzungswege möglich.

 

Rz. 210

Die Vorsteuern aus der Anschaffung von Fernsprechgeräten können aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden, wenn die Geräte dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Privatnutzung unterliegt dann als Verwendung eines vorsteuerentlasteten Gegenstands für private Zwecke der Besteuerung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.[6]

 

Rz. 211

Steuerberatungskosten können einkommensteuerlich (seit dem 1.1.2006) sowohl nicht abziehbare, Privatausgaben als auch Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sein.[7] Sie stellen nur insoweit Betriebsausgaben und damit Umsätze für das Unternehmen[8] dar, als die Beratung sich auf Betriebssteuern (z. B. Feststellung des Gewinns, Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, Umsatzermittlung und USt-Erklärungen, KSt, GewSt, Hilfe und Vertretung im Rechtsstreit auf diesen Gebieten) erstreckt. Umsätze für ein Unternehmen liegen auch vor, soweit die Beratungskosten als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte (hier: der Umsätze) aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Wenn die Beratergebühr ohne Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte in einer Summe berechnet wird, ist eine Aufteilung – ggf. im Wege der Schätzung – nach der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen und persönlichen Inanspruchnahme der Beraterleistung erforderlich.

 

Rz. 212

Der BFH hat am 8.9.2010[9] zu Recht entschieden, dass ...

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