Rz. 40

In den Nrn. 1 bis 5 des § 15 Abs. 1 UStG sind die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug geregelt. Abgesehen von den Einschränkungen des Vorsteuerabzugs nach Abs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift kann der Unternehmer, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  • die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
  • die entstandene[1] Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;
  • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der Erwerb nach § 3d S. 1 UStG im Inland bewirkt wird[2];
  • die von ihm als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 1 und 2 UStG geschuldete Steuer;
  • die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG aus einer Auslagerung geschuldete Steuer, wenn diese Auslagerung für das Unternehmen des Steuerschuldners ausgeführt wurde.

Die Abziehbarkeit erstreckt sich ausschließlich auf Steuerbeträge, die nach dem deutschen UStG erhoben und geschuldet werden (Rz. 88).

 

Rz. 41

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG hängt der Abzug der Vorsteuern bei Vorbezügen in Form von Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der Hand anderer Unternehmer von folgenden sachlichen Voraussetzungen ab:

  • Die Steuer muss dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt worden sein. Erleichterungen hierzu sind in den §§ 35 und 39 UStDV bei Rechnungen über Kleinbeträge sowie bei Fahrausweisen geregelt.
  • Nur die für den Umsatz vom Leistenden gesetzlich geschuldete Steuer kann vom Leistungsempfänger abgezogen werden.
  • Die Rechnung muss von anderen Unternehmern erteilt worden sein und den Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG genügen.
  • Der andere Unternehmer muss eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Abzugsberechtigten bewirkt haben.
  • Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen für das Unternehmen des Abzugsberechtigten ausgeführt worden sein und dürfen nicht zu weniger als 10 % zu unternehmerischen Zwecken genutzt werden (§ 15 Abs. 1 S. 4 UStG, Rz. 144ff.).
  • Es muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, für die der Vorsteuerabzug eröffnet ist, bestehen.
[1] Vor der Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG mWv 30.6.2013 lautete es "entrichtete", Rz. 264.
[2] Diese Bedingung wurde durch das AmtshilfeUmsG mWv 30. 6.2013 angefügt, Rz. 290.

2.3.1.1 Der gesonderte Ausweis der USt in der Rechnung

 

Rz. 42

Um den ordnungsgemäßen Abzug zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG angeordnet, dass ein Unternehmer, der Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführt, verpflichtet ist, Rechnungen innerhalb von sechs Monaten auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Die mit dem offenen Steuerausweis ausgestattete Rechnung des Leistenden ist der Beleg, mit dem u. a. der abziehbare Betrag nachprüfbar festgestellt werden kann. Erst mit diesem Beleg wird das Funktionieren des Vorsteuerabzugs technisch ermöglicht und gesichert. Er ist für den leistenden Unternehmer wie für den Abnehmer für die Steuerberechnung[1] von gleicher Wichtigkeit. Die Vorschrift über die Ausstellung von Rechnungen wird durch § 17 UStG ergänzt, der die Änderung der Bemessungsgrundlage und die entsprechende Berichtigung des Steuerbetrags regelt. Leistender und Abnehmer sind danach wechselseitig gehalten, die Steuer bzw. den Abzugsbetrag zu berichtigen. Sie sind wegen der kostenneutralen Behandlung der USt im Unternehmensbereich gleichermaßen am gesonderten Ausweis der Steuer interessiert. Der Abnehmer muss seinen Anspruch auf Rechnungserteilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei steuerpflichtigen Umsätzen gegen seinen Geschäftspartner ggf. zivilrechtlich durchsetzen.[2] Ohne Rechnung kann er sein Recht auf den Vorsteuerabzug nicht ausüben.[3]

 

Rz. 42a

Bereits nach den Urteilen des EuGH v. 15.7.2010[4] und v. 8.5.2013[5] war davon auszugehen, dass eine zunächst unzutreffende, dann aber berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sie erteilt wurde.[6] Die Verwaltung sah das allerdings in Abschn. 15.2 Abs. 3 und 4 UStAE anders.[7] Der BFH hatte die Sache in der Entscheidung v. 20.7.2012[8] für ernstlich zweifelhaft erklärt.

 

Rz. 42b

Vom Niedersächsischen FG stammte das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH v. 3.7.2014[9] zu dieser Frage in einem Fall, in dem ein Unternehmer Gutschriften gegenüber seinen Handelsvertretern berichtigt, genauer: um die fehlenden Steuernummern ergänzt hat. In dem Fall war evident, dass der Streit letztlich nur wegen der Vollverzinsung gem. § 223a AO geführt wurde, denn der Finanzverwaltung waren die Handelsvertreter bekannt; es bestand keinerlei Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs.[10] Der EuGH hat im Urteil v. 15.9.2016 die Zulässigkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung endgültig bestätigt.[11]

 

Rz. 42c

Der BFH folgte dem EuGH mit dem Urteil v. 20.10.2016. Er verlangt zur Berichtigungsfähigkeit eines Abrechnungsdokuments, dass es Angab...

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