Rz. 13

Obschon seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems der Vorsteuerabzug bisher grundsätzlich unangetastet blieb, hat die gesetzliche Regelung des Vorsteuerabzugs laufend teilweise einschneidende Änderungen erfahren. Maßgeblich dafür sind nicht nur die Änderungen der unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben, sondern gelegentlich auch Urteile des EuGH, aus denen sich unionsrechtliche Defizite des deutschen UStG ergeben haben.[1]

 

Rz. 14

Der eingangs abgedruckte Text des § 15 UStG berücksichtigt dessen jüngste Änderung mWv 1.1.2020 durch das Gesetz vom 12.12.2019.[2] Durch Art. 12 Nr. 10 i. V. m. Art. 39 dieses Gesetzes wurde § 15 Abs. 4b UStG an die Änderungen angepasst, die sich durch die Neufassung des § 18 Abs. 9 UStG zum 1.1.2020 beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren ergeben haben. S. unten Rz. 438ff.

Rz. 15 – 17 einstweilen frei

 

Rz. 18

Die gesetzgeberische Entwicklung des § 15 UStG ab dem Jahr 2010 stellt sich wie folgt dar:

Mit Wirkung ab dem 1.7.2010 ordnete Art. 6 des Gesetzes v. 8.4.2010[3] Änderungen bei § 15 Abs. 1 Nr. 4 sowie in Abs. 4b UStG an im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Erweiterung der Steuerschuldverlagerung gem. § 13b UStG (Rz. 291ff.).

 

Rz. 19

Durch das Jahressteuergesetz 2010[4] wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2011 ein neuer Abs. 1b in die Vorschrift eingefügt, wonach sich der Vorsteuerabzug bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auf den Teil des Grundstücks beschränkt, der im Zeitpunkt des Bezugs auf die Verwendung für unternehmerische Zwecke entfällt; die Verwendung für den privaten Bedarf schließt den Vorsteuerabzug aus (Rz. 350ff.). § 15 Abs. 4 UStG wurde so ergänzt, dass er in den Fällen des § 15 Abs. 1b UStG entsprechend gilt. Durch den zum 1.1.2011 in § 15a UStG eingefügten Abs. 6a wird der Vorsteuerabzug bei einer Änderung der Verwendungsverhältnisse ggf. berichtigt. Mangels Vorsteuerabzug kommt es nicht mehr zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe gem. dem zum 1.1.2011 gleichfalls entsprechend geänderten § 3 Abs. 9a UStG. Diese Änderungen des UStG dienten der Umsetzung der EU-Richtlinie v. 22.12.2009 (Rz. 21).

 

Rz. 20

Art. 10 Nr. 9 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013[5] änderte mWv 30.6.2013[6] § 15 Abs. 1 Nr. 2 – Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (Rz. 264) – und Nr. 3 – Abzug der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Rz. 290) – sowie Abs. 3 – Ausnahmen vom Abzugsverbot bei Exportumsätzen (Rz. 366). Anlass für die Änderung von § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG waren Urteile des EuGH, aus denen sich bisherige Defizite dieser Normen hinsichtlich ihrer korrekten Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben ergeben hatten.

[1] S. z. B. die Änderung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809 zum 30.6.2013 (Rz. 20).
[2] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2019, 2151, BStBl I 2020, 17. S. dazu Widmann, MwStR 2019, 976; Sterzinger, UR 2020, 1; Prätzler, DB 2020, 241.
[3] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.
[4] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.
[5] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802; s. dazu Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller, DB 2013, 1319; Widmann, MwStR 2013, 321; Painter, DStR 2013, 1693; Sterzinger, UStB 2013, 292; LFD Thüringen v. 17.7.2013, S 7030 A- 12-A 5.14, MwStR 2013, 455.
[6] Tag nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl I; vgl. Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG.

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