Rz. 1

Der Vorsteuerabzug ist das Kernstück des seit dem 1.1.1968 in Deutschland geltenden Umsatzsteuerrechts; er ist das bestimmende Wesensmerkmal des Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug), das in Deutschland entsprechend den europäischen Vorgaben der MwStSystRL zu gelten hat.[1] Der EuGH spricht in ständiger Rspr. davon, dass der Vorsteuerabzug "integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems" ist und nicht eingeschränkt werden kann.[2]

 

Rz. 1a

Dieses System erreicht in einfacher Weise – freilich unter der Voraussetzung, dass alle Beteiligten die für ihre Besteuerung geltenden Vorschriften beachten –, dass alles, was Gegenstand der Umsatzbesteuerung ist, bei gleichem Steuersatz den Letztverbraucher als den vom Gesetz intendierten Steuerträger gleich hoch mit USt belastet. Das Mehrwertsteuersystem ist wettbewerbsneutral. Die Höhe der Steuerbelastung ist in jeder Umsatzstufe feststellbar, sodass die Kostenrechnung im Unternehmen hinsichtlich der USt und die Vollentlastung im grenzüberschreitenden Waren- und Leistungsverkehr konkret durchgeführt werden können.

 

Rz. 1b

Der Unternehmer muss seine Umsätze für einen Zeitabschnitt (Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum) ermitteln und die Steuer unter Anwendung der Steuersätze (§ 12 UStG) errechnen. Von der Summe der so für einen Zeitabschnitt errechneten USt darf der Unternehmer die für den gleichen Zeitabschnitt gesammelten Vorsteuerbeträge[3] abziehen. Der Unterschiedsbetrag ergibt die Umsatzsteuer-Zahllast dem FA gegenüber oder den Erstattungsanspruch des Unternehmers an das FA. Trotz dieser recht klaren Systemstruktur der MwSt ist § 15 UStG auf der Grundlage der Vorgaben in der MwStSystRL ein anhaltend sprudelnder Quell von Auslegungsstreitigkeiten hinsichtlich seiner vielfältigen Tatbestandsmerkmale. Anders ist kaum zu erklären, dass es ständig neue Urteile des EuGH und des BFH zu Fragen des Vorsteuerabzugs gibt. Angesichts der in Rz. 10 dargelegten Ausstrahlung des Vorsteuerabzugs auf viele andere Regelungen im UStG kommt so eine dauernde Unruhe in das Umsatzsteuerrecht, die der Rechtssicherheit abträglich ist.

 

Rz. 2

In der Unternehmerkette wird die USt wegen des Allphasenprinzips und des Vorsteuerabzugs in fraktionierter Zahlweise erhoben. Eine effektive Belastung des bewirkten Umsatzes und ein dem Fiskus verbleibendes Steueraufkommen ergeben sich allerdings erst, wenn ein Umsatz an einen inländischen Leistungsempfänger erbracht wird, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Unternehmer kann daher grundsätzlich mit Nettowerten kalkulieren, seine Bestände und sonstigen Kosten in der Buchhaltung netto ausweisen und – gemäß dem sowohl für die Umsatzversteuerung als auch für den Vorsteuerabzug grundsätzlich geltenden Sollprinzip – mit einem Finanzierungsvorteil insoweit rechnen, als der als Vorsteuer anfallende Teil des Einstandspreises sofort als Anspruch (Forderung) an das FA zu Buche schlägt, auch wenn der Unternehmer den Preis für die bezogene Leistung noch nicht bezahlt hat. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Mehrwertsteuersystems zum 1.1.1968 dem beschriebenen Nettoeffekt bei der Einkommensteuer dadurch Rechnung getragen, dass in § 9b EStG angeordnet wird, dass die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören.[4]

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über den Vorsteuerabzug – entsprechend den im Jahr 1968 geltenden Vorgaben der 1. und der 2. EG-Richtlinie – dadurch praktikabel gestaltet, dass ein konkreter sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorumsätzen und den eigenen Umsätzen eines Unternehmers grundsätzlich nicht zu wahren ist. Dieses Prinzip des Sofortabzugs ohne Rücksicht auf die Bezahlung des Preises für die Vorleistung durch den Leistungsempfänger – sog. Sollprinzip, das auch für die Versteuerung der Umsätze ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung des Entgelts gilt, – (Rz. 102, Rz. 155) ist ein tragendes Systemelement der MwSt. Daran hat die 6. EG-Richtlinie aus dem Jahr 1977, die von der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie v. 28.11.2006 abgelöst wurde (Rz. 11), nichts geändert. Die im Voranmeldungs- oder Veranlagungszeitraum mit der USt verrechneten Vorsteuerbeträge müssen beim voll abzugsberechtigten Unternehmer nicht den ihnen adäquaten Umsätzen konkret zugerechnet werden. Eine weitere Erleichterung der Handhabung stellt die Tatsache dar, dass im Allgemeinen die auf allen Vorleistungen ruhende Vorsteuer abziehbar ist, soweit die Vorleistungen für Unternehmenszwecke bestimmt sind. Der Abzug ist bspw. zugelassen für Vorsteuern aus dem Wareneinkauf, für die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, beim Aufwand für Verwaltungs- und Vertriebskosten für die Beschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens. Auch die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sind abzugsfähige Vorsteuern.[5]

 

Rz. 3a

Der Vorsteuerabzug erfährt keine Einschränkungen im Falle ...

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