Rz. 110

Die Forderung des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG nach Angabe des Entgelts gem. § 10 Abs. 1 UStG für den Umsatz in der Rechnung entspricht der früheren Normierung in § 14 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Bekanntlich hat der BFH in dem Urteil v. 27.7.2000[1], leider[2] verlangt, dass in einer Rechnung, die zwar den Bruttopreis und den Steuersatz und den Umsatzsteuerbetrag ausweist, zusätzlich auch das Entgelt anzugeben ist. Andernfalls lässt er die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug zu. Dem folgt die Verwaltung seit dem 1.1.2002.[3] Dabei ist es auch ab dem 1.1.2004 und gem. Abschn. 14.5 Abs. 18 UStAE geblieben, obschon dafür kein wirkliches praktisches Bedürfnis erkennbar ist. Man muss dazuinzwischen annehmen, dass diese Praxis von der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht gedeckt ist: Wenn es lt. EuGH bei den Angaben zum leistenden Unternehmer genügt, dass diese dessen Identifizierung ermöglichen (s. Rz. 69a), dann muss es doch auch zur Angabe des Entgelts ausreichen, dass mit einer einfachen Subtraktion des Steuerbetrags vom Bruttopreis das Entgelt ermittelt werden kann. Eine derartige Rechnung wäre zwar berichtigungsfähig gem. dem BMF-Schreiben vom 18.9.2020[4], aber nicht berichtigungsbedürftig, denn sie reichtaus, um den Vorsteuerabzug zweifelsfrei der Höhe nach zu belegen.

 

Rz. 110a

Das BMF-Schreiben v. 18.9.2020 hat sich nun allerdings diese Sicht noch nicht zu eigen gemacht, denn es heißt dort in Rz. 21, dass die Voraussetzung für eine rückwirkend berichtigungsfähige Mindestangabe bereits erfüllt sei, wenn durch die Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags das Entgelt als Bemessungsgrundlage ohne weiteres errechnet werden kann. Das ist wohl so zu verstehen, dass diese Errechnung zur notwendigen Berichtigung vorzunehmen ist. Rz. 22 des BMF-Schreibens v. 18.9.2020 sagt ausdrücklich, dass ein gesondert ausgewiesener Steuerbetrag nicht dadurch ersetzt werden kann, dass neben dem Entgelt ein Bruttorechnungsbetrag angegeben wird.

 

Rz. 111

§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG verlangt auch eine Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen und nach Steuerbefreiungen.

 
Praxis-Beispiel

Der selbstständige Zahnarzt Z behandelt einen Patienten[5] und repariert ihm noch eine Prothese.[6] Außerdem verkauft Z eine Mundpflegeeinrichtung.[7]

Z muss in seiner Rechnung die Entgelte gesondert aufführen und unter Beachtung von § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG (Rz. 115) den Steuersatz angeben, der auf die jeweilige Leistung entfällt und außerdem auf die Steuerbefreiung hinweisen (Rz. 117). Ggf. muss er eine Anzahlung einem dieser Umsätze zuordnen und gem. § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG (Rz. 104) in der Rechnung auf die frühere Vereinnahmung dieser Anzahlung hinweisen.

 

Rz. 112

§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG verlangt weiter die Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Bei der Vereinbarung eines Rabatts, Skontos oder Bonus, bei dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung die Höhe noch nicht feststeht, muss gem. § 31 Abs. 1 UStDV auf die entsprechende Vereinbarung hingewiesen werden.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U liefert aufgrund eines Rahmenvertrags an Abnehmer A. In diesem Rahmenvertrag werden folgende Preisstaffeln vereinbart: Bei Abnahme von jährlich bis zu 100 Stück 3 % Rabatt, bei Abnahme von mehr als 100–200 Stück 6 % Rabatt, bei mehr als 200 Stück 9 % Rabatt. Die Rabattgutschrift erfolgt jeweils nach dem Ende des Kalenderjahrs.

Wenn nun z. B. im Februar über die Lieferung von 30 Stück abgerechnet wird, steht die Höhe der Minderung des Entgelts für das laufende Jahr noch nicht fest. Dann muss in der Rechnung auf die Rabattvereinbarung des Rahmenvertrags hingewiesen werden.

 

Rz. 113

Durch diese Rechnungsanforderung soll erreicht werden, dass sich die Minderung des Entgelts durch die spätere Rabattgewährung entsprechend niederschlägt in der Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers. Dieser Hinweis macht der Verwaltung bei einer Prüfung die Kontrolle der Vorsteuerberichtigung gem. § 17 UStG leichter.

 

Rz. 114

Nachdem die in Rz. 49 des BMF-Schreibens v. 29.1.2004 verlangte Benennung der Preisminderungsabsprache offenbar zu erheblichen praktischen Problemen führte[8], hat sich die Verwaltung in dem BMF v. 8.8.2004[9], erneut zu diesem Komplex wie folgt geäußert. Falls die

Zitat

Entgeltminderungsvereinbarung in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten[10] vorliegen. In dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, müssen die anderen Dokumente bezeichnet sein, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

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