Rz. 57

Während vor dem 1.1.2004 § 14 Abs. 4 S. 1 UStG davon ausging, dass der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter die Rechnung erteilt, regelt § 14 Abs. 2 S. 5 UStG seither ausdrücklich, dass eine Rechnung auch im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines anderen Unternehmers oder einer juristischen Person – dies sind die in § 14 Abs. 2 S. 2 UStG genannten Leistungsempfänger, die mittels Gutschriften abrechnen können (Rz. 51) –, von einem Dritten ausgestellt werden darf.

 

Rz. 58

Die Formulierung "im Namen und für Rechnung" stammt aus Art. 22 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie.[1] Sie ist gegenüber der bloßen Zulassung der Rechnungserstellung durch Dritte in § 14 Abs. 4 UStG genauer. Der Dritte muss sich als Vertreter oder Beauftragter des leistenden Unternehmers oder Gutschriftausstellers zu erkennen geben. Er muss offen in dessen Namen handeln. Dass der die Rechnung erteilende Dritte auch für Rechnung des Leistenden handelt, ist eigentlich selbstverständlich, denn er war am Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger nicht beteiligt.

 

Rz. 59

Die Gesetzesbegründung[2] legte dar, der zur Abrechnung Verpflichtete könne sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen, dagegen nicht seinen am Leistungsaustausch beteiligten Geschäftspartner einsetzen. Wenn dies so zu verstehen ist, dass der Geschäftspartner bezüglich des Leistungsaustausches kein Dritter ist, ist dies selbstverständlich und ohne eigenständigen Erkenntnisgewinn. Weil die Abrechnung durch Gutschrift doch aber gerade durch den Geschäftspartner oder durch eine von ihm beauftragte Person erfolgt, ist die Aussage, dass der Geschäftspartner nicht abrechnen dürfe, für sich gesehen unzutreffend oder zumindest missverständlich.

[2] BR-Drs. 630/03.

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