Rz. 11

§ 14 UStG definiert in Abs. 1 den Begriff der Rechnung. Während vor dem 1.7.2011 damit nur die Rechnungen in Papierform gemeint waren, enthält diese Vorschrift seither auch Regelungen zu Rechnungen in elektronischer Form, wobei die schon bisher geltenden besonderen Regelungen gem. § 14 Abs. 3 UStG für elektronische Rechnungen mit qualifizierter Signatur oder durch Datenaustausch (EDI; Rz. 60ff.) unverändert blieben. § 14 Abs. 1 UStG stellt an die Papierrechnungen und an die elektronischen Rechnungen die gleichen Anforderungen hinsichtlich Echtheit der Herkunft sowie der Sicherheit und Unversehrtheit des Inhalts (Rz. 26).

 

Rz. 12

§ 14 Abs. 2 UStG normiert in den S. 1 und 2 die Berechtigung oder Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen (Rz. 32ff.). In den S. 3 und 4 wird die Erteilung von Gutschriften geregelt. S. 5 schließlich lässt die Erteilung von Rechnungen durch Dritte zu.

 

Rz. 13

§ 14 Abs. 3 UStG nennt die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Anerkennung der auf bestimmtem elektronischem Weg übermittelten Rechnungen. Insofern ist § 14 Abs. 3 UStG eine Spezialnorm für gewisse elektronische Rechnungen gegenüber den allgemeinen Regelungen für Rechnungen in einem elektronischen Format gem. § 14 Abs. 1 UStG.[1]

 

Rz. 14

§ 14 Abs. 4 UStG nennt enumerativ die Angaben, die eine Rechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht erfüllen muss. Dazu bringen die §§ 31 bis 34 UStDV zahlreiche Erleichterungen und Vereinfachungen im Interesse der größeren Praktikabilität, vor allem im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers (Rz. 66ff.).

 

Rz. 15

§ 14 Abs. 5 UStG (Rz. 127ff.) bringt Sonderregelungen für Rechnungen über Anzahlungen.

 

Rz. 16

§ 14 Abs. 6 UStG enthält einige Ermächtigungen für das BMF zum Erlass von Rechtsverordnungen. Hierauf beruhen die bereits in Rz. 7 erwähnten §§ 31 bis 34 UStDV zwar nicht, weil der Gesetzgeber bei deren Schaffung zum 1.1.2004 und gelegentlich auch später bei Änderungen[2] selbst die Rolle des Verordnungsgebers eingenommen hat. Aber das BMF kann auf der Grundlage dieser Ermächtigung die UStDV wieder ändern (Rz. 131).

 

Rz. 17

Weil die Rechnung mit dem offenen Ausweis von USt im Mehrwertsteuersystem das unverzichtbare Instrument für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts des Leistungsempfängers darstellt, mittels dessen die Neutralität der Mehrwertsteuer im unternehmerischen Bereich gewährleistet wird[3], sind die Vorschriften über die Rechnungserteilung zusammen mit denen zum Vorsteuerabzug von zentraler Bedeutung im UStG. Das Mehrwertsteuersystem kann nur funktionieren, wenn die beteiligten Leistungspartner durch die rechtzeitige und korrekte Erteilung von Rechnungen "mitspielen", denn sonst gibt es durch das geltende Allphasenprinzip neutralitätswidrige Belastungen auf den einzelnen Stufen bis zum Endverbraucher, der allein der Steuerträger sein soll. Insofern macht hier das Formerfordernis zugleich den systematischen Sinn der Vorschrift aus.[4]

 

Rz. 17a

Der EuGH hat es im Urteil v. 21.11.2018[5] für möglich gehalten, den Vorsteuerabzug auch in Anspruch zu nehmen, wenn es an lesbaren Dokumenten über den Vorbezug fehlt, aber nach der objektiven Sachverhaltslage außer Frage steht, dass es die Bezüge für das Unternehmen tatsächlich gegeben hat. Das ergebe sich aus dem Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Allerdings kann das nicht durch eine Schätzung mittels eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werden. Es kommen aber Dokumente aus dem Besitz des leistenden Unternehmers als Beweismittel in Betracht. Die Tragweite dieses Urteils ist sicher nicht allzu groß in der Praxis, denn diese Ausführungen des EuGH sind doch sehr einzelfallbezogen und lassen sich nicht auf eine breite Praxis übertagen.[6] Es muss also weiter dringend geraten werden, sich immer sorgfältig um zutreffende Rechnungen zu bemühen.

 

Rz. 17b

Die Nichtbeachtung der zwingenden Rechnungsstellungsvorschriften löst weitreichende finanzielle Konsequenzen und auch zivilrechtliche Konflikte zwischen den am Umsatz beteiligten Geschäftspartnern aus, die mitunter nur schwer oder nicht mehr behebbar sind. Bei der Interpretation des § 14 UStG und der weiteren Vorschriften zu Rechnungen gem. den §§ 14a bis 14c UStG muss deshalb immer der systematische Zusammenhang mit den Vorschriften zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG beachtet werden. Wegen der Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug sanktioniert § 14c UStG die unberechtigte Ausgabe von Rechnungen mit der Steuerschuld der in Rechnung gestellten Steuer. § 14c UStG setzt aber keine Rechnung mit allen Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG voraus, so zu Recht das BFH-Urteil v. 17.2.2011.[7]

 

Rz. 17c

Im Urteil v. 25.9.2013[8] hat der BFH die Steuerschuld gem. § 14c Abs. 2 UStG bejaht bei einem unter die Nichterhebungsregelung gem. § 19 UStG fallenden Kleinunternehmer, der eine sog. Kleinbetragsrechnung gem. § 33 Abs. 1 UStDV (Rz. 130ff.) ausgegeben hat, in der nur der Steuersatz – nicht der Steuerbetrag – angegeben werden muss. G...

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