Rz. 141

Der ab dem 1.1.2004 geltende § 32 UStDV regelt auf der Grundlage der Ermächtigung in § 14 Abs. 6 Nr. 3 UStG (wie davor § 32 S. 2 UStDV 1999) die Rechnungserteilung bei Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, wenn der Steuerbetrag maschinell ermittelt wird. In diesem Fall ist der Ausweis des gesamten Steuerbetrags – abweichend von § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG –, in einer Summe erlaubt, wenn bei den einzelnen Posten der Rechnung jeweils der Steuersatz angegeben wird. Das spielt in der Praxis z. B. bei den Hotelrechnungen eine Rolle, wenn neben der gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt besteuerten Beherbergung auch das Frühstück zum Regelsteuersatz berechnet wird.

 

Rz. 142

Die bis Ende 2003 in § 32 S. 1 UStDV 1999 geforderte Trennung der Entgelte und Steuerbeträge nach den unterschiedlichen Steuersätzen wird ab dem 1.1.2004 in § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG vorgeschrieben.

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