Rz. 130

§ 14 Abs. 6 Nr. 3 UStG ermächtigt – wie früher § 14 Abs. 6 Nr. 2 UStG 1999 – das BMF (nicht die Bundesregierung) zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats, wonach "zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens" Rechnungen bestimmte Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG nicht enthalten müssen. Diese Kleinbetragsrechnungen sind aber dennoch vollwertige Abrechnungsdokumente für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers und können, wenn sie nicht korrekt sind oder unberechtigt ausgegeben werden, beim Rechnungsaussteller die Anwendung des § 14c UStG auslösen.[1]

 

Rz. 131

Diese Ermächtigung ging insofern ins Leere, als mit § 33 UStDV ab dem 1.1.2004 der Gesetzgeber im StÄndG 2003 bereits selbst eine Regelung getroffen und insofern dem BMF vorgegriffen hat. Über die in Art. 16 StÄndG 2003 angeordnete sog. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang kann aber das BMF später ggf. diese Norm – mit Zustimmung des Bundesrats – wieder ändern.

 

Rz. 132

§ 33 UStDV i. d. F. ab dem 1.1.2004 entsprach mit seinen Erleichterungen für sog. Kleinbetragsrechnungen weitgehend dem § 33 UStDV 1999. Insbesondere blieb die (seit dem 1.1.2002 geltende) Grenze des Gesamtbetrags der Rechnung incl. USt von nicht mehr als 100 EUR unverändert.

 

Rz. 133

Erst zum 1.1.2007 wurde durch das Gesetz v. 2.8.2006 (Rz. 8) der Betrag von 100 EUR auf 150 EUR angehoben.

 

Rz. 133a

Mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2017 wurde die Betragsgrenze in § 33 UStDV auf 250 EUR erhöht durch Art. 5 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 des Zweiten Bürokratieabbaugesetzes.[2]

 

Rz. 134

Das BMF v. 18.10.2006[3] hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass gem. § 27 Abs. 1 S. 2 UStG die neue Grenze von 150 EUR auch für Rechnungen gilt, die schon vor dem 1.1.2007 ausgestellt wurden für nach dem 31.12.2006 ausgeführte Umsätze, wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1.1.2007 vereinnahmt wurde. Das BMF v. 15.11.2017 enthält zwar zur Rechtslage zum 1.1.2017 keine Aussage. Dennoch muss diese genauso wie schon zum 1.1.2007 beurteilt werden für schon vor dem 1.1.2017 vereinnahmte Entgelte bei entsprechenden Rechnungen.

 

Rz. 135

§ 33 Nr. 1 UStDV verlangt seit dem 1.1.2005 auch die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers. Damit soll aber wohl keine praktische Änderung der bisherigen Handhabung einhergehen. Die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht erforderlich.

 

Rz. 136

Gem. § 33 Nr. 2 UStDV ist die Angabe des Ausstellungsdatums der Kleinbetragsrechnung zwingend.

 

Rz. 137

§ 33 Nr. 4 UStDV fordert den Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

 

Rz. 138

Unverzichtbar sind außer den bereits erwähnten Angaben weiterhin noch folgende Angaben:

  • Menge und Art des gelieferten Gegenstands und Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe,
  • der anzuwendende Steuersatz.
 

Rz. 139

Auch für Kleinbetragsrechnungen gilt das Papiererfordernis gem. § 14 Abs. 1 UStG (Rz. 24). Es kommt aber auch die elektronische Abrechnung in Betracht. Die §§ 31 und 32 UStDV (Rz. 141ff.) gelten auch für Kleinbetragsrechnungen.

 

Rz. 140

Bei sog. Versandhandelsumsätzen i. S. v. § 3c UStG, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 6a UStG sowie im Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 13b UStG gelten die Vorschriften über die Kleinbetragsrechnungen nicht; vgl. § 33 Abs. 3 UStDV.

[2] Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) v. 30.6.2017, BGBl I 2017, 2143, BStBl I 2017, 890. S. dazu BMF v. 15.11.2017, III C 2-S 7285/07/10002, BStBl I 2017, 1518, mit den redaktionellen Anpassungen in Abschn. 14.6 Abs. 1, 15.4 Abs. 1 sowie 18.14 Abs. 3 UStAE.

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