Rz. 61

Für die Haftungsschuld ist ihre Akzessorietät zur Steuerschuld zu beachten. Für die Voraussetzungen der Haftung ist dabei von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheids (bzw. einer Einspruchsentscheidung) auszugehen. Für die Veränderungen danach ergeben sich unterschiedliche Fallgruppen.

 

Rz. 62

Aus der Gesamtschuldnerschaft folgt, dass Zahlungen des Steuerschuldners zum Erlöschen auch der Gesamtschuld des Haftenden führen.[1] Dasselbe gilt gem. § 44 Abs. 2 S. 2 AO für die Aufrechnung. Durch das Erlöschen der Haftungsschuld wird allerdings der Haftungsbescheid selber nicht berührt.

 

Rz. 63

Wird der Steuerbescheid geändert, dessen Steuerfestsetzung der Haftung zugrunde liegt, ist im Fall der Minderung oder des Entfallens nach § 17 Abs. 1 oder 2 UStG der Haftungsbescheid zugunsten des Haftenden gem. § 131 Abs. 1 AO insoweit zu widerrufen, als die ihm zugrunde liegende Steuerschuld sich mindert oder entfällt.

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