Rz. 176

§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und bei der Beförderung eine Drittlandsgrenze überschritten wird (§ 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG). Voraussetzung ist, dass die Beförderungseinzelbesteuerung[1] tatsächlich durchgeführt wurde.[2] Ist die Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchgeführt worden, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen von § 13b Abs. 1 bis 5 UStG erfüllt sind.

 

Rz. 177

Die Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG gilt ab 1.10.2013 (Rz. 18) auch dann nicht, wenn die Personenbeförderung mit einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG (insbes. Taxi oder Kraftomnibus) durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG). Bei diesen Beförderungsleistungen ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers infolge des unverhältnismäßig hohen Aufwands technisch nicht durchführbar. Der leistende Unternehmer hat die Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbestimmung (§§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. Vor dem 1.10.2013 war die Ausnahmeregelung in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG auf Personenbeförderungen mit einem Taxi beschränkt. Diese Beschränkung hatte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt.

 

Rz. 178

Durch Gesetz v. 15.12.2003[3] wurden die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mWv 1.1.2004 um die grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer erweitert (§ 13b Abs. 6 Nr. 3 UStG). Die Vorschrift greift nur, wenn § 26 Abs. 3 UStG nicht zur Anwendung kommt und die USt erhoben wird. Dadurch soll vermieden werden, dass die im Ausland ansässige Fluggesellschaft bei jeder von ihr erbrachten Personenbeförderung mit einem inländischen Streckenanteil prüfen muss, in welchen Fällen der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Darüber hinaus wird erreicht, dass im Ausland ansässige Unternehmer, an die derartige Leistungen erbracht werden, sich nicht in Deutschland zu Umsatzsteuerzwecken erfassen lassen müssen und erklärungspflichtig werden. Steuerschuldner bleibt in diesen Fällen die ausländische Fluggesellschaft als leistender Unternehmer.

 

Rz. 179

Durch das Gesetz v. 13.12.2006[4] wurden mWv 1.1.2007 die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG) sowie um die sonstigen Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer erweitert, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen (§ 13b Abs. 6 Nr. 5 UStG).

 

Rz. 180

Zu den Umsätzen, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören, zählen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen (z. B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung), wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung angeboten werden.[5]

 

Rz. 181

Veranstaltet ein im Ausland ansässiger Unternehmer Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland und räumt hier Dienstleistungsempfängern die Berechtigung zum Besuch dieser Veranstaltungen ein, war bis 31.12.2006 der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Nach Auffassung des Gesetzgebers führte diese Regelung zu Anwendungsschwierigkeiten für die leistenden Unternehmer. Durch die ab 1.1.2007 geltende Regelung in § 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG muss nur noch der einzelne Veranstalter die Steuer für die gesamten Umsätze anmelden, während dies nach früherer Rechtslage eine Vielzahl von Messe-, Ausstellungs- oder Kongressteilnehmern als Leistungsempfänger tun musste.[6]

 

Rz. 182

Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z. B. von Ausstellern, die in demselben Staat ansässig sind. Vielfach wird in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern eine sog. Durchführungsgesellschaft eingeschaltet, die die Gemeinschaftsausstellung im eigenen Namen organisiert. In diesen Fällen erbringt der Veranstalter Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. Diese wiederum erbringt sonstige Leistungen an die an der Gemeinschaftsmesse oder -ausstellung beteiligten Aussteller. Im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaften fielen bis 31.12.2006 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Ab 1.1.2007 sind sie für ihre im Inland steuerpflichtigen Leistu...

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