Rz. 25

§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG regelt die Steuerschuldnerschaft bei der Auslagerung (zum Begriff der Auslagerung vgl. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 3 UStG) von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager.[1] Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 12c des Steueränderungsgesetzes 2003[2] m. W. v. 1.1.2004 in § 13a Abs. 1 UStG angefügt.

 

Rz. 26

Steuerschuldner für den aufgrund der Auslagerung des Gegenstands aus dem USt-Lager steuerpflichtigen letzten Umsatz vor der Auslagerung ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 erster Halbsatz UStG der Auslagerer.[3] Das muss aus dem Wortlaut des Gesetzes heraus ein Unternehmer sein. Wird der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ausgelagert, ist der liefernde Unternehmer als Auslagerer Steuerschuldner. Wird ein in ein USt-Lager eingelagerter unter die Anl. 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand geliefert und zu einem späteren Zeitpunkt ausgelagert, ist regelmäßig der Abnehmer Steuerschuldner.[4]

 

Rz. 27

Neben dem Auslagerer ist der USt-Lagerhalter[5] Steuerschuldner, und zwar als Gesamtschuldner, wenn er seiner Verpflichtung zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters (§ 22 Abs. 4c S. 2 UStG) nicht nachkommt (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz UStG). Liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des USt-Lagerhalters als Gesamtschuldner vor, ist dieser aber nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn der Auslagerer seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die USt nicht anmeldet und/oder ganz oder teilweise nicht entrichtet. Für die Inanspruchnahme des USt-Lagerhalters mit Haftungsbescheid gelten die allgemeinen Regelungen der AO (§§ 191ff. AO).

 

Beispiel (BMF v. 28.1.2004, IV D 1 – S 7157 – 1/04, UR 2004, 153, Anl. 2 Bsp.21):

Ein unter die Anl. 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem USt-Lager des U im Inland eingelagert und wird dort mehrfach steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG umgesetzt. Danach liefert der Unternehmer A den Gegenstand an den nicht im Inland ansässigen Unternehmer B. B entnimmt den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem USt-Lager. B ist nicht für USt-Zwecke im Inland erfasst und gibt keine USt-Voranmeldung bzw. -Erklärung für das Kj. ab, in welcher der der Auslagerung vorangehende Umsatz anzumelden ist. B hat U keine USt-IdNr. mitgeteilt. U hat dementsprechend diese Nummer auch nicht aufgezeichnet.

Die Lieferung des A an B ist zunächst steuerfrei nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem B den Gegenstand aus dem USt-Lager entnimmt, wird die Lieferung des A an B steuerpflichtig (§ 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG). Steuerschuldner ist B (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Da B aber seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und U seine Verpflichtungen zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des B nicht erfüllt hat, kann das für B zuständige FA den U als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.

 

Rz. 28

Dem Wortlaut nach greift die Inanspruchnahme des Lagerhalters auch im Fall des Diebstahls einer eingelagerten Ware. Der Dieb wird zum Auslagerer, da er die Ware endgültig aus dem USt-Lager herausnimmt. Der Lagerhalter hat die USt-IdNr. des Auslagerers (Dieb) nicht aufgezeichnet. Die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Lagerhalters wäre jedoch unbillig, da er gar keine Möglichkeit der Aufzeichnung hatte.[6]

 

Rz. 29

Wendet der Auslagerer oder der USt-Lagerhalter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer (§ 19 Abs. 1 S. 3 UStG).

 

Rz. 30

Wendet der Auslagerer oder der USt-Lagerhalter als Blinder auf seine Umsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer (§ 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG).

 

Rz. 31

Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Auslagerer (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 1. Halbsatz UStG) beruht auf Art. 202 MwStSystRL (früher Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie). Die Bestimmung des Lagerhalters zum Gesamtschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 2. Halbsatz UStG) ist von Art. 205 MwStSystRL (früher Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie) gedeckt.

[1] Zum Begriff des Umsatzsteuerlagers vgl. § 4 Nr. 4a S. 7 UStG.
[2] StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBI I 2003, 2645.
[3] D. h. derjenige, der den Gegenstand aus dem Steuerlager entnimmt; zum Begriff des Auslagerers BMF v. 28.1.2004, IV D 1 – S 7157 – 1/04, UR 2004, 153, Rz. 24–27.
[5] Zum Begriff des Lagerhalters BMF v. 28.1.2004, IV D 1 – S 7157 – 1/04, UR 2004, 153, Rz. 4, Rz. 5.
[6] Nieskens, UR 2004, 105/110.

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