Rz. 97

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG entsteht bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Das bedeutet, dass es auf den Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes oder der Rechnungsstellung nicht ankommt, sondern allein auf den Zeitpunkt eines Zahlungseingangs.

Die Regelung ist von Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gedeckt.

 

Rz. 98

Auch Teilzahlungen, Anzahlungen, Vorauszahlungen usw. unterliegen bei Ist-Besteuerung (ohne Rücksicht auf ihre Höhe und auf eine Rechnungsausstellung) im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung der Besteuerung. Insoweit überschneidet sich die Vorschrift mit der Istversteuerung von Anzahlungen usw. (Rz. 85). Vereinnahmt der Unternehmer Beträge, ohne dass eine konkrete Leistungsvereinbarung besteht, so handelt es sich i. d. R. nicht um Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinn (Rz. 89).

 

Rz. 99

Die Ist-Besteuerung (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten) bildet im System der USt die Ausnahme. Sie darf grundsätzlich nur in den in § 20 Abs. 1 UStG genannten Fällen und nur nach Genehmigung eines entsprechenden Antrags durch das FA erfolgen. Ist- und Soll-Besteuerung unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der Steuer. Was die Höhe der Steuerschuld angeht, so bestehen grundsätzlich im Ergebnis keine Unterschiede zwischen den beiden Besteuerungsarten. Letztlich sind auch bei der Soll-Besteuerung nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte zu versteuern. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bleibt es auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beim Soll-Prinzip.[1]

 

Rz. 100

Bei einer Änderung des Steuersatzes zwischen Vereinnahmung des Entgelts und Leistungsausführung ist gem. § 27 Abs. 1 S. 2 UStG der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Die Besteuerung wird in diesen Fällen in Höhe der Steuersatzdifferenz im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung nachgeholt.

 

Rz. 101

Beim Wechsel des Besteuerungsverfahrens (von der Ist- zur Soll-Besteuerung oder umgekehrt) bleiben die im Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer maßgebend.[2] Demnach verbleibt es für Umsätze, die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführt wurden, in dem die Ist-Versteuerung erlaubt war, bei dieser Besteuerung, auch wenn später ein Wechsel zur Soll-Besteuerung stattfindet. Im Fall eines bereits sollversteuerten Umsatzes bleibt der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer auch bei einem späteren Wechsel zur Ist-Versteuerung unverändert, selbst wenn das Entgelt zu diesem Zeitpunkt noch nicht vereinnahmt worden ist (Abschn. 13.6 Abs. 3 UStAE).

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