2.1.4.1 Inhalt und Tragweite der Vorschrift

 

Rz. 81

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG entsteht im Rahmen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (Anzahlungen, Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Die Vorschrift enthält einen selbstständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand.[1]

 

Rz. 82

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 5 UStG i. d. bis 31.12.1993 gültigen Fassung galt das jedoch nur, wenn das vor Ausführung der Leistung jeweils gezahlte Entgelt oder Teilentgelt 10.000 DM (ausschl. der USt) und mehr betrug oder der leistende Unternehmer über die vor Ausführung der Leistung vereinnahmte Zahlung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hatte (sog. Mindest-Ist-Versteuerung).

Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurde § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 5 UStG a. F. m W v. 1.1.1994 gestrichen. Diese Maßnahme ist vom Gemeinschaftsrecht gedeckt, das für Anzahlungen keine Bagatellgrenze vorsieht (Art. 65 MwStSystRL). Sie bewirkt, dass ab 1.1.1994 jede auch noch so kleine Anzahlung bzw. Vorauszahlung der Besteuerung unterliegt.

 

Rz. 83

Die Mindest-Ist-Versteuerung stellt eine der wesentlichen Neuerungen des UStG 1980 dar. Sie sollte der Sicherung des Steueraufkommens dienen und beseitigt den Zinsvorteil, den der leistende Unternehmer bei Vereinnahmung des Entgelts (einschl. USt) vor Bewirken der Leistung nach dem UStG 1967/1973 hatte. Zu Recht ist die Vorschrift als systemwidrig kritisiert worden; denn sie durchbricht im Rahmen der sog. Soll-Versteuerung den Grundsatz, wonach die Steuer immer erst dann entsteht, wenn die Leistung bewirkt ist, unabhängig davon, wann ein Entgelt vereinnahmt wird.[3] Die Vorschrift verursacht zudem einen unangemessenen technischen Aufwand; sie belastet sowohl den zur Leistung verpflichteten Unternehmer wie auch den Leistungsempfänger mit erheblichen Kosten an Organisation und laufender Arbeit (Ausstellung von Anzahlungsrechnungen, Absetzung der Anzahlungen in den Endrechnungen, Buchung und Erfassung der Anzahlung etc.). Das gilt umso mehr nach dem Wegfall der 10.000 DM-Grenze ab 1.1.1994, die ursprünglich eingeführt worden war, um den technischen Aufwand abzumildern.

 

Rz. 84

Gleichzeitig mit der Einführung der Mindest-Ist-Versteuerung hat der Gesetzgeber auch die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen (§ 14 Abs. 1 S. 3 bis 5 UStG a. F.) und den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG) an die Neuregelung angepasst. Dadurch wurde erreicht, dass gesondert ausgewiesene Steuerbeträge bereits dann als Vorsteuer abziehbar sind, wenn eine Rechnung über das vorher geleistete Entgelt vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist, ohne dass der Umsatz bereits ausgeführt worden sein muss (§ 15 UStG). Entstand die Steuer beim leistenden Unternehmer, ohne dass eine Rechnung erteilt worden war, weil das vereinnahmte Entgelt mehr als 10.000 DM betrug, so konnte der Leistungsempfänger nach § 14 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG (a. F.) eine Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 2 UStG (a. F.) verlangen.

 

Rz. 85

Die Regelung kollidiert z. T. mit der Regelung über den Entstehungszeitpunkt bei der Ist-Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 1 UStG). Da es sich bei der Istversteuerung von Anzahlungen usw. um eine Ausnahmeregelung handelt, die nur eingreift, wenn der Unternehmer seine Umsätze nicht nach § 20 UStG versteuert (§ 20 UStG), kommt sie dann praktisch nicht zum Zuge, wenn der Unternehmer seine Umsätze bereits generell nach vereinnahmten Entgelten versteuert.

[2] Art. 20 Nr. 12 Buchst. a) des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310.
[3] Kaufmann, UR 1978, 61; Geist, StBKongrRep. 1979, 129; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13 UStG Rz. 305.

2.1.4.2 Allgemeine Voraussetzungen

 

Rz. 86

Die Vorschrift setzt voraus, dass das Entgelt bzw. Teilentgelt in Form von Anzahlungen, Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen o. Ä. vereinnahmt wird, bevor der Umsatz ausgeführt wird. Wird eine Leistung ausgeführt, bevor die mit einer Anzahlungs- oder Vorausrechnung angeforderte Zahlung eingeht, so muss die Versteuerung zum Zeitpunkt der Leistungsausführung vorgenommen werden und nicht erst im Zeitpunkt des späteren Zahlungseingangs. Das entspricht der Grundregel des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer (Monatszahler), der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, liefert eine Ware zum Preis von 100.000 EUR + 19 % USt. Er fordert mit einer Vorausrechnung den vollen Betrag von 119.000 EUR im März an, erhält diesen Betrag aber erst im September. Die Ware liefert er bereits im April. Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums April.

 

Rz. 87

Da die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG einen selbstständigen und abschließenden S...

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