Rz. 45

Bedingt-Geschäfte: Bei den im Buchhandel üblichen Bedingt-Geschäften fehlt es nach Ansicht des BFH[1] vor der Erteilung der endgültigen Rechnung, d. h. vor einer Übernahmeerklärung durch den Buchhändler oder vor einem Weiterverkauf durch den Buchhändler, an einer Entgeltvereinbarung. Bis dahin ist der ganze Liefervorgang noch in der Schwebe. Die Steuerschuld des Verlagsunternehmers ist zwar schon dem Grunde nach entstanden, ihrer Höhe nach aber noch nicht feststellbar.

 

Rz. 46

Erbbaurechtseinräumung: Bei der Einräumung eines Erbbaurechts handelt es sich um eine fortgesetzte Duldungsleistung.[2] Die Leistung ist jeweils mit Ablauf der einzelnen vereinbarten Vergütungszeiträume als bewirkt anzusehen.[3]

 

Rz. 46a

Gutscheine: Bis zum 31.12.2018 war die Ausgabe von Gutscheinen, die als Wert- oder Warengutscheine an Zahlungs statt verwendet worden sind, ein nicht steuerbarer Vorgang. Die Steuer entstand erst bei Einlösung des Gutscheins beim leistenden Unternehmer.

Seit dem 1.1.2019 wird mit dem JStG 2018[4] auch in Deutschland die sog. Gutschein-Richtlinie[5] umgesetzt. Mit dieser Richtlinie wurden Art. 30a, 30b und 73a in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie eingeführt. Darin wird ein Gutschein definiert und in "Einzweck-Gutscheine" und "Mehrzweck-Gutscheine" unterschieden.

Mit dem JStG 2018 werden die Definition und diese Unterscheidung der Richtlinie erstmalig auch in das UStG übernommen. Sie dienen der Bestimmung des Zeitpunkts der Steuerentstehung.

In § 3 Abs. 14 S. 1 UStG wird ein "Einzweck-Gutschein" definiert. Dieser liegt dann vor, wenn bereits bei Ausstellung des Gutscheins Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und die für diesen Umsatz geschuldete Steuer (auch der Steuersatz) feststehen. Die Steuer entsteht dann bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. In einigen Fällen kann dies entfernt mit einer Anzahlungsbesteuerung vergleichbar sein.

In Negativabgrenzung dazu ist in § 3 Abs. 15 UStG ein "Mehrzweck-Gutschein" definiert. Der Gesetztgeber hat sich darauf beschränkt, alle Nicht-Einzweck-Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine einzustufen. Dabei entsteht die Steuer wie bei der bis zum 31.12.2018 gültigen Rechtslage erst bei Einlösung des Gutscheins.

Die neuen Regelungen sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 23 UStG).

 

Rz. 47

Handelsmakler: Nach Verwaltungsauffassung ist die Vermittlungsleistung des Handelsmaklers in aller Regel in dem Zeitpunkt erbracht, zu dem die Schlussnote[6] ausgestellt wird, obgleich sich der genaue Provisionsbetrag erst aus der späteren endgültigen Provisionsabrechnung ergibt. Versteuern Handelsmakler nach vereinbarten Entgelten, so müssen sie also ihre Vermittlungsleistungen für den Zeitraum voranmelden, in dem sie die Schlussnoten erteilt haben.[7] Es empfiehlt sich daher, gleichzeitig mit der Schlussnote eine vorläufige Provisionsabrechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen. Eventuelle Abweichungen in der Schlussrechnung führen zu einer Berichtigung von USt und Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 48

Handelsvertreter: Die Leistung eines Handelsvertreters ist in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem sein Provisionsanspruch zivilrechtlich entsteht. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, richtet sich die Entgeltvereinbarung nach den §§ 87ff. HGB. In solchen Fällen bleibt der Anspruch auf Provision so lange aufschiebend bedingt, bis der Auftraggeber das vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Vor Ausführung des Geschäfts war eine ausreichende Entgeltvereinbarung nicht vorhanden.[8] Soweit vereinbart wurde, dass der Provisionsanspruch mit Annahme des Auftrags durch den Geschäftsherrn (Auftraggeber) entsteht, ist die Leistung des Vertreters in diesem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen. Soweit vereinbart wurde, dass der Provisionsanspruch erst mit der Erfüllung durch den Dritten (Abnehmer der Lieferung) entsteht, so gilt auch die Leistung des Vertreters erst zu diesem Zeitpunkt als bewirkt.[9]

Bei Ausgleichsansprüchen von Handelsvertretern nach § 89b HGB entsteht die Steuer erst im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, obgleich die Leistung für die Ausgleichszahlung bereits während der Laufzeit des Vertrags erbracht wird.[10]

 

Rz. 49

Insolvenzverwalter: Insolvenzverwalter erbringen mit ihrer Geschäftsführung i. S. d. § 63 S. 1 InsO im Rahmen einer Dienstleistung eine sonstige Leistung für das Unternehmen des Gemeinschuldners. Der Leistungszeitraum für die sonstige Leistung des Insolvenzverwalters beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht. Sie ist regelmäßig mit Abschluss der Schlussverteilung ausgeführt, sodass die USt in diesem Zeitpunkt entsteht. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht hat lediglich deklaratorischen Charakter.[11]

 

Rz. 50

Nießbrauchsbestellung: Bei der Bestellung eines Nießbrauchs handelt es sich um eine fortgesetzte Duldungsleistung.[12] Genauso wie bei der Einräumung eines Erbbaurechts ist die Leistung jeweils mit Ablauf der einzelnen vereinbarte...

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