Rz. 40

In der Bauwirtschaft werden Werklieferungen und Werkleistungen im Allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistungen erbracht.[1] Bei sonstigen Leistungen, insbesondere Werkleistungen, entsteht die Steuer im Zeitpunkt ihrer Vollendung, die häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfällt. Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. führen jedoch unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG zu einer früheren Entstehung der Steuer.

 

Rz. 41

Eine Werklieferung ist ausgeführt, wenn dem Auftraggeber (Bauherrn) die Verfügungsmacht über das Bauwerk verschafft worden ist. Die Verfügungsmacht geht grundsätzlich mit der Übergabe und der Abnahme[2] des fertigen Bauwerks auf den Bauherrn über, auch wenn dieser das Eigentum an den verwendeten Baustoffen bereits vorher gem. §§ 946, 93, 94 BGB erlangt hat.[3] Soweit vertraglich keine bestimmten Formvorschriften für die Abnahme vereinbart wurden (z. B. nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB-Teil B -), kann die Abnahme auch konkludent erfolgen, so z. B. durch bestimmungsgemäße Benutzung durch den Bauherrn. Fehlende Restarbeiten oder Nachbesserungen schließen eine wirksame Abnahme nicht aus, wenn das Werk ohne die Arbeiten seinen bestimmungsmäßigen Zwecken dienen kann. Sofern jedoch bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt werden, erfolgt die Leistung erst mit der auf die Beseitigung der Mängel folgenden Abnahme.[4] Die Fertigstellung nach Maßgabe der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme ist i. d. R. auch entscheidend bei einer Verzögerung der förmlichen Abnahme.[5]

 

Rz. 42

Bei der Vereinbarung von Einheitspreisen gem. § 5 Nr. 1a VOB-Teil A erteilt der Bauunternehmer die Schlussrechnung im Allgemeinen erst mehrere Monate nach der Verschaffung der Verfügungsmacht und somit nach der Entstehung der Steuer. Die Höhe des Entgelts ist in solchen Fällen – sofern es bei Leistungsausführung noch nicht feststeht – sachgerecht zu schätzen, z. B. anhand eines Angebots oder eines Voranschlags.[6]

 

Rz. 43

Stellt der Bauunternehmer die Arbeiten vor Vollendung des Werks – aus welchen Gründen auch immer – endgültig ein, so wird das teilfertige Werk zum Gegenstand der Lieferung. Es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem nach den gegebenen objektiven Umständen für den Bauunternehmer feststeht, dass er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns nicht mehr leisten wird.[7] Zu den Besonderheiten im Insolvenzverfahren vgl. Rz. 139ff.

 

Rz. 44

Weitere Einzelheiten zur Umsatzbesteuerung im Baugewerbe findet man im Merkblatt USt M 2.[8]

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