Rz. 1

Das UStG 1951 enthielt keine Regelung über die Entstehung der Steuer. Eine entsprechende Regelung war vielmehr in § 3 Abs. 5 Nr. 4 StAnpG enthalten, während § 9 UStG 1951 den Steuerschuldner bestimmte. Im UStG 1967/1973 wurden dann beide Vorschriften in § 13 UStG zusammengefasst. Ferner wurde die Entstehung der USt bei Teilleistungen, bei der Einzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG, beim (vormaligen) Eigenverbrauch sowie beim unberechtigten Steuerausweis gem. § 14 Abs. 3 UStG (a. F.) geregelt. Durch Gesetz v. 14.12.1976[1] wurde in der Überschrift und im Text des § 13 UStG das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. Dadurch wurde die Vorschrift an § 38 AO angepasst. Die Gesetzesänderung hatte keine materiell-rechtlichen Motive.[2]

 

Rz. 2

Mit der Neufassung des § 13 UStG durch das UStG 1980 wurde m. W. v. 1.1.1980 die Überschrift in "Entstehung der Steuer und Steuerschuldner" geändert, womit der Inhalt der Vorschrift treffend umrissen war. Darüber hinaus wurde § 13 UStG gänzlich neu gefasst und ergänzt. Die wichtigste Neuerung war die auf Art. 10 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der USt in den EGen v. 17.5.1977[3] beruhende Einführung der sog. Mindest-Ist-Versteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG a. F.). Danach entsteht auch bei der Sollbesteuerung die USt in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (Anzahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (dazu im Einzelnen Rz. 81ff.). Nach dem UStG 1967/1973 war die USt – auch bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen – erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten, in dem die Umsätze ausgeführt wurden. Dadurch kam es – insbesondere in der Bauwirtschaft – des Öfteren zu Steuerausfällen, wenn der Unternehmer, der laufend Vorsteuern aus den an ihn erbrachten Vorumsätzen geltend gemacht hatte, vor der Versteuerung seiner eigenen Bauleistung zahlungsunfähig wurde. Seit 1.1.1980 müssen grundsätzlich erhaltene Abschlagszahlungen bereits versteuert werden.

 

Rz. 3

Durch Gesetz v. 25.8.1992[4] wurde m. W. v. 1.1.1993 in § 13 UStG die Entstehung der Steuer auch bezüglich der ab 1993 neu eingeführten Tatbestände des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1a UStG) und des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Neufahrzeugen (§ 1b UStG) geregelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 u. 7 UStG). Ferner wurde eine Steuerentstehungsregelung für die Fälle der Übertragung der Steuerschuld auf den Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 4 S. 2 UStG geschaffen (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 UStG). In § 13 Abs. 2 UStG (a. F.) wurde die Begriffsbestimmung des Steuerschuldners entsprechend durch die Nrn. 2 und 3 erweitert.

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 21.12.1993[5] wurde m. W. v. 1.1.1994 die sog. Bagatellgrenze von 10.000 DM für die Mindest-Ist-Versteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 5 UStG a. F.) ersatzlos gestrichen, da Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie keine Bagatellgrenze vorsah.

 

Rz. 5

Durch Gesetz v. 12.12.1996[6] wurde m. W. v. 1.1.1997 in § 13 Abs. 2 UStG (a. F.) eine neue Nr. 5 angefügt, um klarzustellen, dass bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft i. S. d. § 25b UStG die Steuerschuld für die Lieferung des mittleren Unternehmers an den letzten Abnehmer auf den letzten Abnehmer übergeht.

 

Rz. 6

Durch Gesetz v. 24.3.1999[7] wurde § 13 UStG m. W. v. 1.4.1999 den Neuregelungen zur Erfassung der vormaligen Eigenverbrauchstatbestände in § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG angepasst.

 

Rz. 7

Durch Gesetz v. 20.12.2001[8] wurden m. W. v. 1.1.2002 die Regelungen zur Steuerschuldnerschft (§ 13 Abs. 2 UStG a. F.) in einem neuen § 13a UStG aufgenommen. § 13 UStG enthält seitdem nur noch die Regelungen zur Entstehung der Steuer. Durch diese formale Entzerrung wollte der Gesetzgeber eine engere Anlehnung an die 6. EG-Richtlinie erreichen.[9] Zeitgleich wurde § 13 Abs. 3 UStG (a. F.) zu § 13 Abs. 2 UStG.

 

Rz. 8

Durch Gesetz v. 16.5.2003[10] wurde m. W. v. 1.7.2003 in § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein neuer Buchst. d angefügt. Danach entsteht die Steuer in den Fällen des § 18 Abs. 4c UStG (d. h. wenn Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, von ihrem Wahlrecht der Einortregistrierung Gebrauch machen) mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a S. 1 UStG (= Vierteljahr), in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

 

Rz. 9

Durch Gesetz v. 15.12.2003[11] erfolgte m. W. v. 1.1.2004 eine redaktionelle Anpassung von § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 UStG aufgrund der Regelungen zum unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis in § 14c Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG. Durch Art. 5 Nr. 11b des StÄndG 2003 wurde – ebenfalls m. W. v. 1.1.2004 – in § 13 Abs. 1 UStG eine neue Nr. 9 angefügt, welche den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager regelt.

 

Rz. 10

Durch Gesetz[12] v. 9.12.2004 wurde m. ...

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