Rz. 8

Aufgrund der Überschneidung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG mit § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG stellt sich die Frage, ob dem Unternehmer (zoologischer Garten), der die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt, ein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerermäßigung zusteht. Wegen der mit der Steuerfreiheit verbundenen Versagung des Vorsteuerabzugs[1] kann insbesondere dann ein Interesse an der Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes bestehen, wenn die Vorsteuern 7 % des Umsatzes übersteigen. Unternehmer, die sowohl die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als auch der Steuerermäßigung erfüllen, also die Unternehmer, die eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG erhalten würden, können im Ergebnis jedoch nicht zugunsten der Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) auf die Bescheinigung für die Steuerbefreiung verzichten. Dies käme einer Option zur Steuerpflicht gem. § 9 UStG gleich, die dort für die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 20 UStG nicht vorgesehen ist. Außerdem kann die Bescheinigung nach Abschn. 4.20.5 i. V. m. Abschn. 4.21.5 Abs. 2 UStAE auch von Amts wegen beantragt bzw. eingeholt werden. Ein Unternehmer ist deshalb so lange an die Bescheinigung für Zwecke der Steuerbefreiung gebunden, bis die zuständige Landesbehörde diese Bescheinigung widerruft. Eine andere rechtliche Beurteilung würde im Widerspruch zu § 9 UStG stehen und im Übrigen auch den privaten zoologischen Gärten ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den entsprechenden öffentlichen Einrichtungen[2] verschaffen, die keine Bescheinigung brauchen und (auch) kein Wahlrecht haben.

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